Sitzungsteilnahme

Sitzungsteilnahme
Folgendes gilt auch für Gesamt, Konzern, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen (§ 180 Abs. 7 SGB IX):Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses. Dies gilt auch für die konstituierende Sitzung (siehe Urteil).

In diesen Sitzungen hat die Schwerbehindertenvertretung kein Stimmrecht, sondern nur eine beratende Funktion (§ 32 BetrVG).

Ausnahme: Öff. Dienst in Bayern Art. 40 Abs. 2 BayPVG Die Schwerbehindertenvertretung hat auch das Recht, Angelegenheiten der Schwerbehinderten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung setzen zu lassen. Deshalb sind die Schwerbehindertenvertreter rechtzeitig über den Termin der nächsten Sitzung zu informieren, hierzu einzuladen und ist ihnen die Tagesordnung mitzuteilen.

Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung erstreckt sich auch auf die Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitsgruppen der Betriebsräte und Personalräte. Dies sind sowohl die Sitzungen des Betriebsausschusses gemäß § 27 BetrVG als auch die weiteren Ausschüsse wie Personal-, Sozial-, Wirtschafts-, Ergonomieausschuss usw. (§ 28 BetrVG) und der Arbeitsgruppen nach § 28a BetrVG.

Einige Urteile dazu – hier.
Außerdem hat die SBV ein beratendes Teilnahmerecht an den Sitzungen der „Betrieblichen Kommission“ über die Gewährung von leistungsorientierter Bezahlung (LOB) bzw. Leistungsprämien (§ 18 Abs. 7 VKA TVöD). Dies ist unabhängig davon, ob es in diesen Sitzungen um schwerbehindertenrechtliche Angelegenheiten geht oder nicht.

Bisweilen wird versucht, mit Hilfe der Geschäftsordnung von der Entscheidung im Ausschuss vorbereitende „Arbeitskreise“ einzurichten, so dass in der Ausschuss- oder Betriebsratssitzung ohne Beratung nur noch die Abstimmung über den Beschlussentwurf des Arbeitskreises durchgeführt wird. Das ist unzulässig, denn damit würde das Recht der SBV, an der Willensbildung mitzuwirken, ausgehebelt (LPK, 2. Ausgabe § 95 Rn 47, in der 3. Ausgabe in Rn 63).

Dieses Teilnahmerecht gilt auch bei Entscheidungsdelegation von gesetzlichen Plenumsaufgaben auf den Vorsitzenden des Personalrats nach Art. 32 Abs. 4 BayPVG bzw. auf den Vorstand des Personalrats nach § 72 Abs. 8 LPVG-BW (LAG München, Beschluss vom 14. November 2008, 5 TaBV 36/08).
Allerdings bei sogenannten informellen Gesprächen hat die SBV kein Teilnahmerecht. (LAG Schleswig-Holstein Az: 3 TaBV 26/08 vom 10.09.2008)

Das Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung gilt auch für Ausschüsse, die nach § 28 Abs. 2 BetrVG gemeinsam aus Vertretern des Arbeitgebers und aus Mitgliedern des Betriebsrates gebildet werden. Dies sind z. B. Lohn- und Akkordausschüsse, Ausschüsse zur Verwaltung von Sozialeinrichtungen, Wohnungsausschüsse, Ausschüsse für Arbeitssicherheit oder für die menschengerechte Gestaltung der Arbeit.

Die regelmäßige Teilnahme der Vertrauensperson an allen Sitzungen des BR bzw. PR sollte auch und schon deshalb eine Selbstverständlichkeit sein, um Kenntnisse über das betriebliche Geschehen zu erlangen und über alle betrieblichen Angelegenheiten unmittelbar unterrichtet zu sein als Grundvoraussetzung für eine effektive Arbeit in der Interessenvertretung.

Entscheidung des AG aussetzen

Bei der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der Schwerbehindertenvertretung sind unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen des Arbeitgebers und Beschlüsse des Betriebsrats oder des Personalrats auszusetzen.

Entscheidung des Arbeitgebers:

Die Schwerbehindertenvertretung ist vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zu hören, d. h., ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Ihre Überlegungen sind bei der Entscheidung des Arbeitgebers ernsthaft mit einzubeziehen.
Die Durchführung oder Vollziehung einer Entscheidung des Arbeitgebers, die dieser ohne die erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung getroffen hat, ist auszusetzen (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Entscheidet sich der Arbeitgeber z.B. zur Umsetzung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers und versäumt er die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, dann muss er von sich aus die tatsächliche Durchführung der Umsetzung zurückstellen. Innerhalb von 7 Tagen ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nachzuholen und anschließend entscheidet der Arbeitgeber endgültig.
Wird eine Maßnahme gegenüber einem schwerbehinderten Menschen ohne vorherige Anhörung der Schwerbehindertenvertretung durchgeführt, kann dies als Ordnungswidrigkeit gem. § 238 Abs. 1 Nr. 9 SGB IX geahndet werden

Beschluss des BR bzw. PR aussetzen

Die Schwerbehindertenvertretung kann einen Beschluss des Betriebs- oder Personalrats auf ihren Antrag auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an aussetzen (SGB IX § 178 Abs. 4 Satz 2).
Dies setzt aber voraus, dass die Schwerbehindertenvertretung den Beschluss des Gremiums als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der Schwerbehinderten erachtet. Hierbei hat sie einen Beurteilungsspielraum, der vom Betriebs- bzw. Personalrat nur eingeschränkt überprüft werden kann. Die Interessenbeeinträchtigung muss nicht objektiv bestehen. Es genügt vielmehr, wenn die Schwerbehindertenvertretung eine Interessenbeeinträchtigung als gegeben annimmt.
Der Betriebs- oder Personalrat muss daher auf einen Antrag der Schwerbehindertenvertretung den gefassten Beschluss aussetzen. Diese Pflicht besteht ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Schwerbehindertenvertretung ihren Antrag überhaupt nicht begründet oder die angeführte Begründung offensichtlich willkürlich erscheint.
Weigert sich Betriebs- / Personalrat, den Beschluss für die Dauer einer Woche auszusetzen, kann die Schwerbehindertenvertretung durch einstweilige Anordnung beim Arbeits- oder Verwaltungsgericht die Aussetzung erzwingen. Das ist allerdings nicht mehr möglich, wenn der Beschluss des Betriebs- oder Personalrats bereits vollzogen worden ist.
Insofern stellt sich das Aussetzungsrecht als „stumpfes Schwert“ dar, welches den guten Willen und die Verständigungsbereitschaft der verschiedenen kollektiven Interessenvertretungen voraussetzt und vor allem Gesprächsbereitschaft und Suche nach gemeinsamen Lösungen fördern soll.
Die Aussetzungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung und beträgt eine Woche. Innerhalb dieser Frist ist eine Verständigung mit dem Betriebs- bzw. Personalrat zu versuchen (vgl. § 35 Abs. 1 BetrVG; § 39 Abs. 1 Satz 2 BPersVG).

Wird der Aussetzungsantrag in der Betriebsratssitzung gestellt, so ist er in die Sitzungsniederschrift nach § 34 BetrVG aufzunehmen. Wird der Antrag außerhalb der Sitzung gestellt, so ist er nach § 25 Abs.3 Satz2 BetrVG an den Betriebsratsvorsitzenden zu richten (Personalräte bitte die vergleichbaren § des jeweiligen PersVG heranziehen).
Er muss jedoch vor Ablauf einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an gestellt sein. Nach Ablauf der Woche ist das Aussetzungsrecht wegen Fristablaufs gegenstandslos (HaKo BetrVG/Düwe1l 2. Aufl. § 35 Rn 9).

Hilfreich ist es, das Aussetzen des Beschlusses auch sofort dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Nach Ablauf der Frist muss über die Angelegenheit neu beschlossen werden. Falls der Beschluss der allgemeinen Interessenvertretung erneut bestätigt wird, kann die Schwerbehindertenvertretung den Antrag auf Aussetzung nicht wiederholen. Das gilt auch dann, wenn der erste Antrag nur unerheblich geändert wird. Falls allerdings ein wesentlich anderer Beschluss ergeht, kann ein zweiter Aussetzungsantrag gestellt werden. Ergeht nach Ablauf der Wochenfrist kein neuer Beschluss, wird der erste Beschluss unangreifbar.

Teilnahme an Besprechungen mit dem Arbeitgeber
Arbeitgeber und Betriebsrat bzw. Dienststellenleiter und Personalrat sollen mindestens einmal monatlich Besprechungen über die Gestaltung des Dienstbetriebes, insbesondere alle für die Beschäftigten wesentlichen Vorgänge führen. Hierbei haben sie über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen (vgl. § 74 Abs. 1 BetrVG, § 66 Abs. 1 BPersVG). Das Gesetz räumt in Abs. 5 der Schwerbehindertenvertretung das Recht ein, zu allen derartigen Besprechungen hinzugezogen zu werden. Es gilt unabhängig davon, ob jeweils Angelegenheiten behandelt werden, die schwerbehinderte Menschen besonders betreffen. Unabhängig von den jeweiligen Themen der Tagesordnung kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Laufe des Gesprächs Fragen angesprochen werden, die behinderte Menschen besonders berühren.
SGB IX § 178 (4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Abs. 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechtes über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend.
Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert.

(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach
§ 74 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes,
§ 66 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes zwischen dem Arbeitgeber und den in Abs. 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.

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