Stützunterschriften

Stützunterschriften für Wahlvorschläge zu Schwerbehindertenvertretung im Original einzureichen

Wahlvorschläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung müssen innerhalb der Einreichungsfrist mit der erforderlichen Anzahl von Stützunterschriften im Original beim Wahlvorstand eingehen. Nach einem Beschluss des BAG reicht dafür die Einreichung von Telekopien nicht aus.

Der Wahlvorstand müsse das Vorliegen der erforderlichen Unterschriften zuverlässig prüfen können. Dies sei nur anhand der Originalunterschriften möglich, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

Stützunterschriften können sich auf mehreren Blättern befinden

Allerdings, so das BAG weiter, müssten sich nicht sämtliche Stützunterschriften auf demselben Blatt befinden. Es müsse aber gewährleistet sein, dass sich die Unterschriften auf den Wahlvorschlag und nicht auf eine andere Erklärung bezögen. Dies könne beispielsweise durch die körperliche Verbindung mehrerer Blätter oder durch die Angabe eines gemeinsamen Kennworts auf sämtlichen Blättern geschehen.

Per Telefax eingereichte Wahlvorschläge durfte zurückgewiesen werden

Ohne Erfolg haben daher die Antragsteller eines vom Siebten Senat des BAG entschiedenen Wahlanfechtungsverfahrens geltend gemacht, der Wahlvorstand habe einen für die Wahl der Bezirksschwerbehindertenvertretung per Telefax eingereichten Wahlvorschlag zu Unrecht zurückgewiesen. Die Wahlanfechtung war aber dennoch erfolgreich, denn der Wahlvorstand hatte in seinem Wahlausschreiben die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht ausreichend beschrieben.
Das BAG erklärte deshalb, wie bereits das Landesarbeitsgericht die Wahl für ungültig.

BAG, Beschluss vom 20.01.2010 – 7 ABR 39/08