Aktives Wahlrecht auch für ausgelagerte Beschäftigte bei Werkvertrag

Schwerbehinderte Menschen, die auf ausgelagerten Arbeitsplätzen i.S.v. § 219 Abs. 1 S. 5 . S. 6 SGB IX einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, haben das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung des Betriebs, der diese ausgelagerten Arbeitsplätze zur Verfügung stellt.

LAG München, Beschluss vom 28.05.2014, Aktenzeichen: 8 TaBV 34/1

Entscheidungsbesprechung von Prof. Dr. Kothe mit weiterfürender Kommentierung von Dr. Sabine Wendt.