Kündigung wegen Verweigerung von Überstunden rechtens

Verweigert ein Arbeitnehmer mehrfach die ihm angetragenen Überstunden, riskiert er die fristlose Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage eines technischen Angestellten gegen eine Wohnungsbaugesellschaft zurück (ArbG Frankfurt, Urteil vom 1. März 2005, Aktenzeichen 10 Ca 9795/04). Der mit der Betreuung eines Bauprojektes beauftragte Arbeitnehmer war von seinem Vorgesetzten aufgefordert worden, außerhalb seiner regulären Arbeitszeit aus dem Gebäude eines anderen Unternehmens umfangreiches Aktenmaterial zu holen. Unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung und die Arbeitszeiten lehnte der Mann dies ab und ließ sich auch von einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung nicht beeindrucken. Das Unternehmen kündigte daraufhin fristlos. Laut ArbG hätte der Mann die ihm aufgetragene Tätigkeit wenigstens beginnen müssen. Hätte er die Akten infolge seiner Gehbehinderung nicht tragen können, wäre immer noch eine Arbeitsverweigerung möglich gewesen. Überstunden dürften generell nur dann abgelehnt werden, wenn der Arbeitsvertrag diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehe. Ansonsten sei eine fristlose Kündigung wegen „beharrlicher Arbeitsverweigerung“ nach entsprechender Abmahnung auch bei langjährigen und auf Grund ihrer Schwerbehinderung besonders schützenswerten Arbeitnehmern zulässig.