Zusatzurlaub bleibt trotz Arbeitsunfähigkeit bestehen

Anspruch auf Zusatzurlaub bleibt am Ende des Arbeitsverhältnisses trotz Arbeitsunfähigkeit bestehen

Der Anspruch auf Schwerbehindertenzusatzurlaub ist im Falle der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers am Ende des Arbeitsverhältnisses ebenso vom Arbeitgeber abzugelten wie der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.

Der Kläger war von Anfang September 2004 bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses am 30. September 2005 arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner im November 2005 zugestellten Klage machte er Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 geltend.

Während der Arbeitgeber in der zweiten Instanz die Abgeltung der gesetzlichen Mindesturlaubsansprüche anerkannte, blieben vor dem BAG die Ansprüche auf den Schwerbehindertenzusatzurlaub und den tariflichen Mehrurlaub strittig.

Die Erfurter Richter entschieden, dass der Kläger nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien am Ende des tariflichen Übertragungszeitraums keinen Anspruch auf die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs habe, wohl aber auf die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs.

Bundesarbeitsgericht am 23. März 2010, Az. 9 AZR 128/09