Nach § 18 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwVWO) ist die Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten Wahlverfahren zu wählen, wenn ein Betrieb oder eine Dienststelle nicht aus räumlich weiter auseinander liegenden Teilen besteht und dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchgeführten Wahlanfechtung darüber zu entscheiden, ob in einem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (in der bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung) gebildeten Betrieb eines Einzelhandelsunternehmers die Wahl im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden konnte, der aus Verkaufsstellen besteht, die bis zu 60 km auseinander liegen.
Der Siebte Senat hat, wie die Vorinstanzen, die Voraussetzung der Verordnung für ein vereinfachtes Wahlverfahren nicht für gegeben erachtet und die Wahl der Schwerbehindertenvertretung für unwirksam erklärt. Die Teile des Betriebs (Verkaufsstellen) des anfechtenden Arbeitgebers liegen räumlich so weit auseinander, dass ein förmliches Verfahren, wie es die §§ 1 bis 17 SchwVWO beschreiben, geboten war. Dieses muss nur dann nicht durchgeführt werden, wenn – neben der geringen Anzahl von Wahlberechtigten – durch die räumliche Nähe der Betriebsteile eine Kenntnis der Wahlberechtigten über die Verhältnisse des Betriebs in seiner Gesamtheit, insbesondere über die wählbaren Belegschaftsmitglieder gewährleistet ist. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn persönliche Kontaktmöglichkeiten aller Belegschaftsmitglieder untereinander durch eine Entfernung von bis zu 60 km nur unter Aufwendung von Kosten und Reisezeiten von mehr als einer Stunde denkbar sind.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 7. April 2004 – 7 ABR 42/03