Integrationsvereinbarung mit einer Frankfurter Firma

Integrationsvereinbarung mit einer Frankfurter Firma

(Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX)

Zwischen der Geschäftsleitung, dem Gesamtbetriebsrat und der Schwerbehindertenvertretung der Firma ………….
in Frankfurt/M. wird folgende Betriebsvereinbarung zur Integration von Schwerbehinderten getroffen.

Präambel

Am 01.10.2000 ist das neue Schwerbehindertengesetz ( SchwbG) in Kraft getreten. Durch das Gesetz werden die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern, Schwerbehindertenvertretung und der schwerbehinderten Arbeitnehmer/innen in vielen Bereichen neu definiert.

Ziel des Gesetzes ist es, die Integration der schwerbehinderten Arbeitnehmer/innen in den Betrieben zu stärken und die berufliche Wiedereingliederung arbeitsloser Behinderter zu fördern.

Die Betriebsvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Arbeitnehmer/innen greift die im Gesetz festgelegten Anforderungen auf und bietet eine Regelung für eine praxisnahe Umsetzung des neuen Schwerbehindertengesetzes.

Geltungsbereich

Die Betriebsvereinbarung zur Integration schwerbehinderter Arbeitnehmer/Innen gilt für alle Innendienst? und Außendienstmitarbeiter/innen der …………….. an allen Standorten in Deutschland.

Informationsgespräch

Zwischen einem Vertreter der Personalabteilung und der Schwerbehindertenvertretung findet ¼ jährlich ein Gespräch statt.

Gesprächsinhalt ist u.a. die allgemeine Situation der Schwerbehinderten im Betrieb, Probleme in Einzelfällen und der jeweilige Stand der Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt Frankfurt, besonders im Zusammenhang mit neu zu besetzenden Stellen.

Prävention

Alle behinderten Arbeitnehmer/innen ab einem GdB ( Grad der Behinderung ) von 30 werden von der Schwerbehindertenvertretung betreut; eine Ausdehnung des SchwbG auf diesen Personenkreis ist damit jedoch nicht verbunden.

Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen?, verhaltens? oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung ein.

Alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen sind zu erörtern. Ziel ist es, das Arbeitsverhältnis dauerhaft fortzusetzen.

Die Arbeitsplätze der behinderten Mitarbeiter/innen werden unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkung auf die Beschäftigung gestaltet. Hierbei wird besonders auf den Einsatz moderner technischer Arbeitshilfen geachtet. Betriebsarzt und Arbeitssicherheitsfachkraft überprüfen in Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung einmal jährlich die Ausstattung des Arbeitsplatzes. Neben der Ausstattung werden auch das Arbeitsumfeld, die Arbeitsorganisation und mögliche Unfallgefahren berücksichtigt.

Um sich über Neuerungen im Bereich des Schwerbehindertenrechtes informieren zu können, werden auch behinderte Arbeitnehmer/innen mit einem geringeren GdB von 50 für die Teilnahme an der jährlich stattfindenden Schwerbehindertenversammlung freigestellt. Die Teilnahme gilt als Arbeitszeit.

Teilzeit

Schwerbehinderte haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Rahmen des § 14 Abs.4 SchwbG.

Ist eine kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig, so haben behinderte Arbeitnehmer die Möglichkeit, bevorzugt ein Teilzeitmodell ihrer Wahl ? unter Berücksichtigung ihrer Behinderung und im Rahmen von § 14 Abs. 3 Satz 3 SchwbG ? zu wählen.

Ebenso erhalten schwerbehinderte Arbeitnehmer/innen, die teilzeitbeschäftigt sind, auf Antrag die Möglichkeit, bei gleicher Qualifikation bevorzugt eine freie Vollzeitbeschäftigung zu erlangen.

Integration

Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden können. ( § 14 SchwbG)

Die Personalabteilung überprüft monatlich freie Stellen bezüglich ihrer Eignung für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Geeignete Stellen werden der Arbeitsvermittlung für Schwerbehinderte in Frankfurt gemeldet. Die Schwerbehindertenvertretung ist über Stellen, die dem Arbeitsamt gemeldet werden, parallel in Kenntnis zu setzen.

Der Schwerbehindertenvertretung ist auf deren Wunsch zu begründen, wenn eine freie Stelle aus Sicht der Personalabteilung nicht für Behinderte geeignet ist.

Über vorliegende Bewerbungen von Schwerbehinderten ist die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach Eingang zu unterrichten.

Bei gleicher Qualifikation soll die Einstellung eines/r Behinderten vorrangig geprüft werden, sofern nicht betriebliche Gründe entgegenstehen.

Inkrafttreten und Kündigung

Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Nach einer Laufzeit von zwei Jahren wird sie auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

Frankfurt, den 17. Mai 2001

Für die Geschäftsleitung
Für die SchwerbV
Für den Gesamtbetriebsrat