Nach § 208 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen, die in der 5-Tage-Woche arbeiten, Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Die Vorschrift entspricht einer langen Tradition. Schon 1941 wurde schwerbeschädigten Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst ein Zusatzurlaub eingeräumt. Nach 1945 folgten einige (Bundes-) Länder diesem Vorbild. Das Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953 führte Zusatzurlaub für alle Kriegs- und Unfallbeschädigten ein. Das zum 1. Mai 1974 in Kraft getretene Schwerbehindertengesetz erweiterte den Schutz auf alle Personen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50.
Die Neuregelung im SGB IX beruht unverändert auf dem Gedanken, dass schwerbehinderte Menschen stärker belastet sind und deshalb eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen. Daher ist der Urlaub, den der schwerbehinderte Beschäftigte ohne seine Behinderung beanspruchen könnte, nach § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX um fünf Arbeitstage aufzustocken.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die zum früheren Recht ergangene Rechtsprechung auch für die Neufassung des Schwerbehindertenurlaubs bestätigt. Die Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Gewährung von fünf Urlaubstagen zusätzlich zu dem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Urlaub von 29 Tagen war daher – wie bereits in den Vorinstanzen – vor dem Neunten Senat erfolgreich.
Der Arbeitgeber hatte sich geweigert, den Schwerbehindertenurlaub zusätzlich zu dem vertraglichen Urlaub zu gewähren. Er war der Auffassung, der Zusatzurlaub erhöhe nur den gesetzlichen Mindesturlaub im Sinne von § 3 Abs. 1 BUrlG, der 24 Werktage in der 6-Tage-Woche oder 20 Arbeitstage in der 5-Tage-Woche beträgt. § 208 Abs. 1 Satz 1 SGB IX enthält dafür jedoch keine Anhaltspunkte.
BAG, 24.10.2006 – Az: 9 AZR 669/05
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, 17.3.2005 – Az: 21 Sa 120/04