Anspruch auf Beschäftigung gemäß § 164 SGB IX verlangt substantiierten* Vortrag

Wer als Schwerbehinderte/r gemäß § 164 Abs 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX eine andere Beschäftigung gegenüber seinem Arbeitgeber durchsetzen will, muss seinen Anspruch schlüssig darstellen und substantiiert begründen. In einem Urteil des LAG München vom 05.05.2011 gelang einer Arbeitnehmerin das nicht.

Die zweimalige Ablehnung einer sog. Initiativbewerbung für eine als behinderungsgerecht angenommene Tätigkeit außerhalb eines Stellenausschreibungs- oder -besetzungsverfahrens – und ohne dass es Mitbewerberinnen oder Mitbewerber gäbe – lässt nicht im Sinne von § 22 AGG vermuten, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung erfolgt ist.

Das Gericht hielt ihren Vortrag in vielerlei Hinsich für viel zu unsubstantiiert, und die schwerbehinderte Klägerin scheiterte auf ganzer Linie. Ursprünglich hatte sie als Stationshilfe gearbeitet, dann war es im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin zu einem Tätigkeitswechsel im Gerätezentrum gekommen. Die Arbeitnehmerin entwickelte irgendwann jedoch eine Hautunverträglichkeit und verlangte, wieder als Stationshilfe beschäftigt zu werden.

Das Urteil ist, obwohl der Schwerbehinderten in der Sache keinerlei Erfolg gegönnt war, trotzdem lesenswert. Es zeigt, welche Folgen zu unsubstantiierter Vortrag in der Regel hat, insbesondere dann, wenn die Gegenseite bestreitet. Ebenso wird gut erklärt, wie genau der Anspruch des § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX ausgestaltet ist und wie weit er reicht.

LAG München vom 05.05.2011 – 3 Sa 1241/10


* durch Tatsachen belegt