Wahlbewerber in Wahlversammlungen haben Kündigungsschutz

Der Kläger war anlässlich der Wahl der Schwerbehindertenvertretung Wahlbewerber, auch wenn er sich selbst vorgeschlagen hat.

Die Wahl wurde am im vereinfachten Wahlverfahren nach den §§ 18 ff. der Wahlordnung vom 23.04.1990 durchgeführt. Nach § 20 Absatz 2 Satz 3 SchwbVWO kann jeder Wähler Kandidaten zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung vorschlagen.

Stützunterschriften sind anders als im förmlichen Wahlverfahren nach § 6 Absatz 2 SchbwVWO nicht erforderlich; der Wahlvorschlag kann somit per Zuruf erfolgen. Da der Kläger wahlberechtigt war und keine Bestimmung ihm untersagte, sich selbst zu bewerben, war er anlässlich der Wahl Wahlbewerber.

Somit genoss er den besonderen Kündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 15 Absatz 3 Satz 1 KSchG sowie den nachwirkenden Kündigungsschutz innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 15 Absatz 3 Satz 2 KSchG.

LAG Stuttgart, Urteil vom 12.03.2003, 4 Sa 45/02