Ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gemäß § 167 Abs. 2 SGB IX kann nur dann zu einer wirksamen krankheitsbedingten Kündigung führen, wenn es vom ernsthaften Bemühen des Arbeitgebers getragen ist.
Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber das BEM lediglich „pro forma“ durchführt.
Besprechung beim DGB-Rechtsschutz
Arbeitsgericht Berlin, Beschluß vom 23.02.2017 – 54 Ca 12814/16