Krankheitsbedingte Kündigung – BEM – negative Zukunftsprognose

  • Bei einer krankheitsbedingten Kündigung ist die Möglichkeit des Arbeitsplatzerhaltes durch ein BEM nach der Prüfung von negativer Gesundheitsprognose und erheblicher betrieblicher Beeinträchtigung dreistufig zu betrachten:
    • Wurde ein BEM durchgeführt, ist das Ergebnis maßgeblich zu berücksichtigen.
    • Wurde kein BEM durchgeführt ist zu prüfen, ob die Möglichkeit zum Arbeitsplatzerhalt durch ein BEM bestanden hätte.
    • Besteht die Möglichkeit zum Arbeitsplatzerhalt, verschiebt sich die Darlegungs- und Beweislast für den konkreten diesbezüglichen Vortrag auf den Arbeitgeber.
  • Voraussetzung des BEM ist neben einer Wechselwirkung zwischen Erkrankung und Arbeitsbedingungen die Bereitschaft des Arbeitnehmers zur Inkaufnahme von Nachteilen.
  • Hat sich wegen nicht durchgeführten BEMs die Darlegungs- und Beweislast auf den Arbeitgeber verschoben, bedarf es eines umfassenden konkreten Sachvortrags des Arbeitgebers zu einem nicht mehr möglichen Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisher innegehabten Arbeitsplatz einerseits und warum andererseits eine leidensgerechte Anpassung und Veränderung ausgeschlossen ist oder der Arbeitnehmer nicht auf einem (alternativen) anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden kann.

LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.02.2009 – 6 Sa 62/09 –
Zurück verwiesen vom BAG, Urteil vom 23.4.2008, 2 AZR 1012/06

Besprechung des LAG-Urteils