Eine Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen erhält keine zusätzliche – zweite – technische Arbeitshilfe für die Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung
Der Kläger arbeitet als Berater für Hilfsmittel für schwerbehinderte Menschen. Er verfügt über einen Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen BL (blind). Eine Restsehfähigkeit ist vorhanden. Sein Arbeitsplatz wurde mehrfach umfassend behindertengerecht ausgestattet, zuletzt 2002 mit einem neuen Lesegerät und Software. Er begehrte darüber hinaus ein transportables Vorlese- und Schreibsystem, um ohne fremde Hilfe an Fortbildungsveranstaltungen und an Sitzungen und Besprechungen teilnehmen zu können. Die sehr zeitaufwendige Vor- und Nachbereitung der Termine würde hierdurch entfallen. Er ist Schwerbehinderten- und Gesamtschwerbehindertenvertreter und stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrates. Das Gericht hat – bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht (OVG) – die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung ist Voraussetzung für eine Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe als technische Arbeitshilfe nach § 185 Abs. 3 SGB IX, § 19 Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung, dass der Arbeitsplatz selbst gefördert wird. Bei der Definition des Begriffs Arbeitsplatz stellt das Gericht auf § 156 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX ab. Danach ist ein Arbeitsplatz jede Stelle, auf der zum Beispiel ein Arbeiter, Angestellter oder Beamter beschäftigt wird. Die hier getroffene gesetzliche Definition gelte für den gesamten zweiten Teil des SGB IX.
Da der Kläger die technische Hilfe nicht für seinen Arbeitsplatz benötige, sondern im Rahmen seiner Tätigkeit als Schwerbehindertenvertreter und Betriebsrat brauche, könne eine Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nicht erfolgen. Bei dieser Tätigkeit handele es sich nicht um den Arbeitsplatz des Klägers. Dies ergebe sich auch daraus, dass es für diese Tätigkeiten besondere gesetzliche Regelungen gäbe. Nach § 179 Abs. 8 SGB IX und nach § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz trage der Arbeitgeber die Kosten der Schwerbehindertenvertretung beziehungsweise des Betriebsrates. Insofern sei das Integrationsamt für die Ansprüche des Klägers der falsche Anspruchsgegner. Er müsse seine Ansprüche – gegebenenfalls vor dem Arbeitsgericht – an den Arbeitgeber richten.
Oberverwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 11.08.2003 – 2 LA 46/03
aus: ZB 2-04