Zustimmung zur Kündigung nach §§ 168 ff SGB IX – Aufklärungspflicht des Integrationsamtes bei betriebsbedingtem Kündigungsgrund
- Auch dann, wenn der Arbeitgeber den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung nach § 168 SGB IX allein auf betriebsbedingte Gründe stützt, hat das Integrationsamt bei der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Frage nachzugehen, ob der Arbeitgeber ein Präventionsverfahren durchgeführt hat.
- War dies nicht der Fall, hat das Integrationsamt grundsätzlich aufzuklären, ob bei gehöriger Durchführung eines Präventionsverfahrens eine Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers vermeidbar gewesen wäre.
VG Hannover, Beschluss vom 24.04.2017 – 3 A 11496/14