Ein schwerbehinderter Stellenbewerber hat Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, wenn aufgrund der fehlenden Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung von seiner eingegangenen Bewerbung eine Benachteiligung vermutet wird und der Arbeitgeber die Vermutung nicht widerlegen kann.
Gemäß § 164 Abs.2 Nr. 2 SGB IX steht Schwerbehinderten bei Benachteiligungen im Rahmen der Begründung eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses ein Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitgeber zu.
Eine solche Benachteiligung liegt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber gegen die Pflichten aus § 164 Abs.1 SGB IX verstößt, indem er die Schwerbehindertenvertretung nicht unverzüglich von der Bewerbung des Schwerbehinderten informiert (LAG Hamm Urteil vom 16.12.2005 Az: 15 Sa 1698/05; LAG Hessen Urteil vom 22.03.2006 Az: 2 Sa 1686/05).
Die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung führt auch dann zur Vermutung einer Benachteiligung, wenn das Bewerbungsverfahren letztlich ohnehin abgebrochen wird. Entscheidend ist, dass die Vertretung keine unverzügliche Kenntnis vom Eingang der Bewerbung erhalten hat und damit nicht für die Rechte des Schwerbehinderten eintreten konnte, was möglicherweise auch den Fortgang des Bewerbungsverfahrens beeinflusst hätte.
Hessisches LAG, 22.3.2006 – Az: 2 Sa 1686/05