Einspruch gegen fehlerhafte Wählerliste ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für Wahlanfechtung
Das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste im Sinne des § 4 Abs. 1 WO-BetrVG führt nicht zum Verlust der Anfechtungsberechtigung gemäß § 19 Abs. 2 BetrVG, da die WO-BetrVG als niederrangige Rechtsquelle nicht zur Begrenzung des Anfechtungsrechts geeignet ist.
LAG Hamm vom 30.06.2015, 7 TaBV 71/14
Ebenso im Ergebnis das BVerwG für Dienststellen bei PR-Wahlen (Auszug Rn 11):
Wie das BVerwG bereits im Beschluss vom 15.03.1968, 7 P 3.67 ausgesprochen hat, ist der in einer Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vorgesehene Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Anfechtung der Personalratswahl. Deshalb kann die Nichteinlegung eines Einspruchs das Anfechtungsrecht nicht ausschließen.
BVerwG, Urteil vom 30.06.1980, 6 P 9.80
Diese Sichtweise ist ebenso auf die SBV-Wahlen zu übertragen, weil das Einspruchsrecht nicht geeignet ist eine Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten zu gewährleisten.
Die Wahlberechtigten der Schwerbehindertenvertretungswahl können noch weniger als bei einer BR- oder PR-Wahl feststellen, welche der Beschäftigten überhaupt wahlberechtigt sind und welche nicht. Schließlich ist keineswegs jede Schwerbehinderung oder gar das Vorliegen eines Gleichstellungsbescheids für Dritte erkennbar.
Zu beachten ist weiterhin, dass im vereinfachten Wahlverfahren der Schwerbehindertenvertretungswahl gar kein Einspruchsrecht existiert, weil dort keine Liste der Wahlberechtigten vorgesehen ist.