Behinderungsgerechte Beschäftigung

Schadenersatz – behinderungsgerechte Beschäftigung – Umgestaltung der Arbeitsorganisation

  1. Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet.
  2. Führt der Arbeitgeber ein gebotenes Präventionsverfahren nicht durch, muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer nur das Vorliegen der Voraussetzungen von § 167 Abs. 1 oder 2 SGB IX und die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vortragen.
  3. Schadensersatzsansprüche in Höhe der entgangenen Vergütung wegen der Verletzung von Pflichten nach § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX (Umgestaltung der Arbeitsorganisation).

LAG Hessen, Urteil vom 21.03.2013 – 5 Sa 842/11