Schadenersatz – behinderungsgerechte Beschäftigung – Umgestaltung der Arbeitsorganisation
- Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet.
- Führt der Arbeitgeber ein gebotenes Präventionsverfahren nicht durch, muss der schwerbehinderte Arbeitnehmer nur das Vorliegen der Voraussetzungen von § 167 Abs. 1 oder 2 SGB IX und die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vortragen.
- Schadensersatzsansprüche in Höhe der entgangenen Vergütung wegen der Verletzung von Pflichten nach § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX (Umgestaltung der Arbeitsorganisation).