Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer steht ein Sonderkündigungsschutz zu – auch dann, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht bekannt war.
Lediglich nach erfolgter Kündigung muss der Arbeitgeber über das Sonderkündigungsrecht informiert werden.
Es ist nicht erforderlich, den Feststellungsbescheid vorzulegen.