Feststellungsbescheid muss nicht vorgelegt werden!

Einem schwerbehinderten Arbeitnehmer steht ein Sonderkündigungsschutz zu – auch dann, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung nicht bekannt war.

Lediglich nach erfolgter Kündigung muss der Arbeitgeber über das Sonderkündigungsrecht informiert werden.

Es ist nicht erforderlich, den Feststellungsbescheid vorzulegen.

LAG Schleswig-Holstein, 21.4.2009 – Az: 5 Sa 412/08