Personenbedingte Kündigung wegen Krankheit

Weist ein Arbeitnehmer erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auf, kann bei prognostizierten weiteren erheblichen krankheitsbedingten beruhenden Fehlzeiten mit erheblichen Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.

Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Croupiers in einem Spielkasino entschieden, der über einen Zeitraum von acht Jahren aufgrund unterschiedlicher Krankheiten immer wieder erhebliche Fehlzeiten aufwies (1995: 144 Arbeitstage = At; 1996: 71 At; 1997: 169 At; 1998: 234 At; 1999: 365 At; 2000: 193 At; 2001: 252 At; 2002: 244 At; 2003: bis zur Kündigung 74 At).

In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass eine von Sachverständigen festgestellte negative Gesundheitsprognose vorliege, die zu erheblichen Beeinträchtigungen betrieblicher Interessen führe. Solche Interessenbeeinträchtigungen könnten auch in wirtschaftlichen Belastungen aufgrund von einem Zeitraum von jährlich mehr als sechs Wochen überschreitenden Entgeltfortzahlungskosten liegen. Entgeltfortzahlungskosten seien auch dann als wirtschaftliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn sie teilweise aus einem Tronc beglichen würden und damit zugleich die Vergütungsansprüche anderer Arbeitnehmer reduzierten.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. November 2007; Az.: 2 AZR 292/06