Der Besuch einer viertägigen Schulung für den Vorsitzenden eines fünfköpfigen Betriebsrats ist angemessen, auch ohne dass ein konkreter Anlass im Betrieb vorliegt. Der Betriebsrat muss sich nicht auf wesentlich kürzere Inhouse-Seminare des Arbeitgebers verweisen lassen.
Das entschied das LAG Hessen am 25. Oktober 2007. Der am Prozess beteiligte Betriebsrat hatte um die Jahreswende 2006/2007 beim Arbeitgeber die Kostenübernahme für ein Seminar zum Thema „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ gefordert, an dem der Betriebsratsvorsitzende teilnehmen sollte. Für das Seminar wurden Kosten von 650 Euro zzgl. Unterkunft und Verpflegung veranschlagt. Der Arbeitgeber lehnte dies mit der Begründung ab, es werde demnächst – im März 2007 – ein eintägiges Inhouse-Seminar für die Führungskräfte des Betriebs durchgeführt, an dem der Betriebsratsvorsitzende teilnehmen könne.
Im Rechtsstreit trug der Arbeitgeber vor, der Betriebsrat habe nicht dargelegt, welchen konkreten Bezug das Seminarthema zu seinen Aufgaben habe. Außerdem sei das vom Arbeitgeber angebotene Inhouse-Seminar völlig ausreichend gewesen.
Wie bereits vor dem Arbeitsgericht unterlag der Arbeitgeber auch vor dem Landesarbeitsgericht. Eine konkrete Darlegung der Erforderlichkeit des aktuellen Schulungsbedarfs sei in diesem Fall nicht erforderlich, so die Richter. Mit dem AGG seien die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des Betriebsrats erheblich geändert worden, daher sei dazu von einem allgemeinen Schulungsbedarfs wie zum Betriebsverfassungsgesetz oder zum allgemeinen Arbeitsrecht auszugehen.
Eine AGG-Schulung sei auch nicht erst dann geboten, wenn Diskriminierungen im Betrieb festgestellt worden seien. Das AGG setze früher an und sei auch darauf gerichtet, Diskriminierungen gar nicht erst entstehen zu lassen.
Auch die Dauer der Veranstaltung sei mit vier Tagen erforderlich und verhältnismäßig. Eine eintägige Schulung könne dem Betriebsratsmitglied höchstens einen kursorischen Überblick über das AGG verschaffen.
Ein Seminar zum Thema: „Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz„, das sich u.a. mit Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats im Rahmen des AGG und der Ausarbeitung einer Musterbetriebsvereinbarung befasst, ist unabhängig davon erforderlich im Sinne der §§ 37 Abs. 6, 40 BetrVG, dass konkrete Diskriminierungen oder Ungleichbehandlungen bisher im Betrieb nicht festgestellt werden konnten.