Kernpunkt ist das Post- und Briefgeheimnis, das in Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz geregelt ist und dessen Verletzung einen Straftatbestand darstellt.
Das gilt natürlich auch für den Umgang mit Post an die die Interessensvertretung (SBV / BR / PR / MAV).
Postsendungen, die an die Interessensvertretung gerichtet ist (egal ob an erster oder zweiter Stelle der Adressierung bzw. mit oder ohne Vertraulichkeitshinweis), dürfen ausnahmslos nur von der SBV bzw. vom BR-PR-MAV Vorsitzenden oder – bei Abwesenheit – dessen Vertreter geöffnet werden (ArbG Köln, Beschluss vom 21. März 1989 – 4 BV 20/89).
Ausnahme wäre, dass beim BR / PR / MAV in einer Geschäftsordnung etwas anderes geregelt ist.
Lässt die Anschrift des Briefes die objektive Feststellung zu, dass nicht der Arbeitgeber, sondern die Interessensvertretung der Adressat ist, so handelt der Arbeitgeber widerrechtlich, wenn er ihn trotzdem öffnet.
Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass der Empfänger der bei ihm abgegebenen Postsendungen mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt wird, um die rechtswidrige Öffnung fremder Briefe zu verhindern.
Wenn auf einem Brief an erster Stelle eine bestimmte Person als Empfänger genannt wird (und erst danach der Firmenname), darf die Sendung von niemand anderem ohne Erlaubnis des Empfängers geöffnet werden.
Anders verhält es sich, wenn zuerst das Unternehmen und dann ein konkreter Empfänger genannt werden. In diesem Fall darf die Postsendung bereits in der Poststelle geöffnet werden.
Wird das Poststück zusätzlich mit dem Hinweis „vertraulich“, „persönlich“, „privat“ oder „ausschließlich“ versehen, darf es wiederum nur vom Empfänger und niemand anderem ohne Erlaubnis des Empfängers geöffnet werden.
Verantwortlich für die Einhaltung des Post- und Briefgeheimnisses ist der Arbeitgeber.
Dies ist ggf. vom Datenschutzbeauftragten zu kontrollieren.