Schulungsanspruch BR

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Schulungsanspruch und Kostenübernahme nach BetrVG §37 Abs. 6 und 7

Pflicht des BR zur Teilnahme an Schulungen

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass sich jedes BR-Mitglied auf sein Mandat umfassend vorzubereiten hat. Aus diesem Grund ist jedes BR-Mitglied verpflichtet, sich die dafür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 – 6 ABR 70/82 – Seite 3, letzter Absatz). Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus festgestellt, dass verantwortungsvolle Arbeit im BR nur möglich ist, wenn jedes Mitglied im BR über das erforderliche Mindestwissen zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt.

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Gesetzliche Grundlage für Schulungsmaßnahmen: § 37 Abs. 6 BetrVG – Schulungsanspruch für den BR

Damit das Betriebsratsmitglied dieser Schulungspflicht in der betrieblichen Praxis nachkommen kann, hat der Gesetzgeber dem Betriebsrat ausdrücklich einen gerichtlich einklagbaren Anspruch auf Fortbildung nach § 37 Abs. 6 BetrVG eingeräumt. Gleichzeitig hat er den Arbeitgeber nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 und § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, die Kosten für die Schulungsteilnahme zu übernehmen.

Diese gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers umfasst

  • Freistellung der Betriebsratsmitglieder von der Arbeitspflicht für die Teilnahme an erforderlichen Schulungen
  • Fortzahlung des Arbeitsentgelts
  • Freistellung des Betriebsrats von den Schulungskosten (Seminargebühr, Fahrtkosten, Kosten für die Unterkunft und Verpflegung)
  • Arbeitsbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglieder, die teilzeitbeschäftigt sind, für die während eines Seminars anfallenden Mehrarbeitsstunden nach § 37 Abs. 3 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 Satz 2 BetrVG – Aktuelles Urteil dazu

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Wann ist ein Schulungsbesuch im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich?

Die Frage nach der Erforderlichkeit ist einfach zu beantworten: Ein Seminar ist generell dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die für die sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

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Was tun wenn der Arbeitgeber meint, dass der Schulungsort zu weit entfernt ist?

Es kommt auf die Erforderlichkeit der Fortbildung an. Besteht die Möglichkeit, ein Seminar innerhalb kurzer Zeit an einem näher gelegenen Ort zu besuchen, so kann der Betriebsrat darauf verwiesen werden. Ist jedoch der Besuch eines Spezial-Seminars erforderlich, kann der Betriebsrat nicht auf lange Wartezeiten verwiesen werden.

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Schulungsanspruch des Betriebsrats bei Grundlagenseminaren

Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann.

Grundsätzlich hat jedes Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Schulung. Dies gilt vor allem für die so genannten Grundlagenschulungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Hingegen bietet sich eine intensivierende und vertiefende Vermittlung von Spezialkenntnissen für diejenigen Betriebsräte an, die vom Betriebsrat mit der Wahrnehmung spezieller Aufgaben betraut worden sind (vgl. BAG 20.12.1995 AP Nr. 113 zu § 37 BetrVG).

Dies betrifft u.a. allgemeine Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts und des allgemeinen Arbeitsrechts. Kenntnisse im keineswegs einfachen Betriebsverfassungsrecht als gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des BR ist unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Betriebsratsarbeit, siehe BAG, 27.09.1974, AP Nr. 18 und 07.06.1989 AP Nr. 9 zu § 37 BetrVG

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Schulungsanspruch des Betriebsrats bei Spezialseminaren

Bei der Vermittlung von Spezialwissen ist darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des Betriebes Fragen und Probleme anstehen oder in naher Zukunft anstehen werden, bei denen eine Schulung im Hinblick auf den Wissenstand im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit dieser seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann. Hat der Betriebsrat eine Aufgabenverteilung in seinem Gremium vorgenommen, kommt eine intensivierende und vertiefende Vermittlung besonderer Spezialkenntnisse nur für diejenigen Betriebsratsmitglieder in Betracht, die vom Betriebsrat mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut wurden (vgl. BAG vom 20.12.1995 – 7 ABR 14/95).

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Dürfen Ersatzmitglieder an Schulungen teilnehmen?

Ja. Voraussetzung ist aber, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg regelmäßig zu Betriebsratssitzungen hinzugezogen werden und damit auch zukünftig zu rechnen ist ( BAG, 19.9.2001, 7 ABR 32/00).

Regelmäßigkeit ist zu bejahen, wenn ein Ersatzmitglied längere Zeit an mindestens einem Viertel der Betriebsratssitzungen teilgenommen hat (ArbG Mannheim v. 19.01.2000 – 8 BV 18/99).

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Beurteilungsspielraum des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat einen eigenen Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Seminarthemas, der Seminardauer und der Teilnehmerzahl. Stets zu prüfen hat der Betriebsrat dabei die Erforderlichkeit. Gibt es einen konkreten Anlass im Betrieb z. B. die Einführung neuer Entlohnungsmethoden, so hat der Betriebsrat Anspruch auf Entsendung seiner Mitglieder zu einem entsprechenden Seminar. Wie viele Mitglieder der Betriebsrat entsendet, obliegt der Betrachtung der betrieblichen Belange und der Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats, die mit einer entsprechenden Thematik befasst sind. Es gibt keine Pauschalen, aber je mehr Mitglieder ein Betriebsrat hat, desto mehr seiner Mitglieder werden mit einer bestimmten Angelegenheit befasst sein.

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Rücksicht auf „betriebliche Notwendigkeiten“

Bei der Beschlussfassung einer Schulungsteilnahme von Betriebsratsmitgliedern hat der Betriebsrat die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Die zeitliche Festlegung einer Teilnahme seiner Mitglieder an erforderlichen oder geeigneten Schulungen obliegt ausschließlich dem Betriebsrat, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb. Der Arbeitgeber hat nach Zugang des Betriebsratsbeschlusses 14 Tage Zeit, die Einigungsstelle anzurufen.

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Verhältnismäßigkeit von Schulungsmaßnahmen

Oft werden Betriebsräte mit den Kosten eines Seminars konfrontiert. Der Betriebsrat ist in der Auswahl des Seminaranbieters und des Seminarortes frei. Entscheidend ist, ob die für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Kenntnisse vermittelt werden. Der Betriebsrat hat lediglich darauf zu achten, dass vergleichbare Kosten nicht in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Dies betrifft vor allem Seminargebühren, Übernachtungs- und Reisekosten.

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Häufigkeit von Seminarbesuchen

Viele Betriebsräte sind der Meinung, sie dürften während ihrer Amtszeit nur an drei bzw. vier Schulungen teilnehmen. Das ist falsch! Das gilt nur für Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG. Die Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG können in unbegrenzter Zahl besucht werden, solange die dort vermittelten Kenntnisse für die Arbeit Ihres Betriebsratsgremiums erforderlich sind.

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Kein Zwang zur Budgetierung von Schulungen des Betriebsrats

Wichtig: Im Gegensatz zum gesamten restlichen Betrieb muss sich der Betriebsrat nicht in ein Budget für Schulungsteilnahmen seiner Mitglieder zwingen lassen. Er darf es auch gar nicht, weil im Zuge des ständigen wirtschaftlichen Strukturwandels immer wieder betriebliche Anlässe, die seitens des Betriebsrats nicht planbar sind, wie Betriebsänderungen, Outsourcing, Betriebsübergänge, usw. kurzfristig anstehen können. Der Betriebsrat kann hier sein Recht auf erforderliche Schulungen nicht beschneiden (lassen). Andernfalls ginge das auf die Qualität der Ausübung der Beteiligungsrechte.

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Ist die Reisezeit zum Seminar Arbeitszeit?

Liegen keine betrieblichen Reiserichtlinien vor, gilt für betriebsbedingte Reisen (auch zu Betriebsratsschulungen) folgendes:
Betriebsratsmitgliedern, die wegen der Lage des Seminars und der Entfernung des Seminarortes an einem arbeitsfreien Tag (z.B. Sonntag) zum Seminar anreisen, steht für die von ihnen hierfür aufgewendete Reisezeit kein Vergütungsanspruch zu. § 37 Abs. 6 BetrVG sieht eine Anwendung des § 37 Abs. 3 BetrVG nicht vor; im Übrigen ist die Reise außerhalb der Arbeitszeit nicht betriebsbedingt, sondern betriebsratsbedingt (BAG Urteil vom 19.07.1977 – 1 AZR 302/74).
Dies wurde (leider) ganz aktuell wieder vom BAG entschieden.

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Teilzeitbeschäftigt – gibt es Überstunden?

Ja. Bei teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitgliedern ist die über die persönliche Arbeitszeit hinausgehende Seminarzeit durch Freizeit oder Entgelt auszugleichen, allerdings nur die Differenz bis zur Arbeitszeit der vollzeitbeschäftigten Kollegen (§ 37 Abs.6 Satz 2 BetrVG).
BAG Urteil vom 16.2.2005 – 7 AZR 330/04

Teilzeitbeschäftigte BR-Mitglieder haben in demselben Umfang Anspruch auf Schulungen wie vollzeitbeschäftigte Mitglieder (BT-Drucks. 14/5741, S.40).
Da  Art. 142 EG-Vertrag und die Lohngleichstellungsrichtlinie 75/117/EWG vom 10.2.75 die Gleichstellung von voll- und teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern hinsichtlich der Vergütung für Schulungsveranstaltungen gemäß Abs. 6 aufgewandter Arbeitszeit gebieten (LAG Berlin 5.  8.  92 – 8 Sa 64/90), steht ihnen gem. Abs.  6 Satz  2 für Veranstaltungen, die zeitlich über die Dauer ihrer persönlichen Arbeitszeit hinausgehen, in Anwendung des Abs.  3 eine entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts als Ausgleich für die Einkommenseinbuße zu.

Durch diese sich unmittelbar aus der gesetzlichen Neuregelung des §  37 durch das BetrVerf-ReformG ableitende Konsequenz soll die Gleichbehandlung voll- und teilzeitbeschäftigter BR-Mitglieder gewährleistet werden. Es erscheint dem Gesetzgeber insoweit nicht angebracht, von teilzeitbeschäftigten BR-Mitgliedern ein größeres Freizeitopfer zu fordern als von vollzeitbeschäftigten Mitgliedern (vgl. die amtliche Begründung zu §  37 Abs.  6, BT-Drucks. 14/5741, Seite 40 (Nr.29) und 41).
Zitiert nach:  Däubler/Kittner/Klebe  9.Auflage §37

siehe auch: BAG, Urteil vom 16. Februar 2005 – 7 AZR 330/04 –

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Streitigkeiten über Seminarbesuche

Hält der Arbeitgeber im Rahmen einer vom Betriebsrat beschlossenen BR-Schulung die betrieblichen Belange (Zeit) für nicht oder für nicht ausreichend durch den Betriebsrat berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen.
Ergeben sich Streitigkeiten bezüglich Erforderlichkeit (Inhalt) oder Kosten eines Betriebsratsseminars, so entscheidet das Arbeitsgericht (nach Anrufung durch AG) im Beschlussverfahren.
Zitiert nach:  Däubler/Kittner/Klebe  9.Auflage §37

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