Können Kolleginnen und Kollegen während der Arbeitszeit zur SBV gehen?
Neben der Möglichkeit der Vertrauensperson der Schwerbehinderten (SBV) die Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen, haben auch die Beschäftigten das Recht die SBV von sich aus in Anspruch zu nehmen und aufzusuchen. Das ergibt sich aus den verschiedenen Rechten, die Arbeitnehmer/innen aus dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) erhalten; z.B:
– Recht auf Beratung (§ 178 Abs. 1, SGB IX),
– Anregungen an die SBV zu richten (§ 178 Abs. 1, Ziffer 3, SGB IX),
– Hinzuziehungsrecht bei Einsicht in die Personalakte (§ 178 Abs. 3, SGB IX),
– Beschwerderecht bei der SBV (§ 178 Abs. 1, Ziffer 3, SGB IX).
– Besuch in den Sprechstunden (§ 179 Abs. 9, SGB IX).
Um die Rechte aus dem SGB IX wahrnehmen zu können, müssen Arbeitnehmer/innen die SBV jederzeit aufsuchen und in Anspruch nehmen können.
Neben dem Besuch der in § 179 SGB IX erwähnten Sprechstunden, kann deshalb jede/r Beschäftigte/r die SBV wegen eines Anliegens während der Arbeitszeit aufsuchen. Dazu muss sich der/die Beschäftigte lediglich beim betrieblichen Vorgesetzten abmelden und nach der Rückkehr wieder anmelden.
Der/die Beschäftigte hat natürlich auf die betrieblichen Belange Rücksicht zu nehmen und sollte den Betriebsablauf nicht unnötig zu stören. Eine Begründung muss dem Vorgesetzten nicht gegeben werden, es genügt, sich auf sein Recht der Inanspruchnahme der SBV zu berufen.
Während des Besuchs bei der SBV darf dem Beschäftigten gemäß den Regelungen im BetrVG § 39 Abs. 3 bzw. PersVG (die in diesem Fall auch für die SBV gelten) das Arbeitsentgelt nicht gekürzt werden. Sie sind auch weiter durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, z.B. auf dem Weg zur SBV und zurück.
Selbiges gilt auch für Besuche von Beschäftigten (egal ob schwerbehindert oder nicht) beim Betriebsrat oder im öffentlichen Dienst beim Personalrat.