Abmeldung vom Arbeitsplatz – aber wie?
Auch vor Antritt einer erforderlichen Reise braucht die Vertrauensperson dem Arbeitgeber keine ins Einzelne gehenden Auskünfte über den Reisezweck zu erteilen, erst recht keine Zustimmung zur Reise einzuholen. Erst im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über die Kostenerstattung ist der Reisezweck genauer darzulegen.
Die Vertrauensperson muss dem Arbeitgeber ebenso ihre Rückkehr an den Arbeitsplatz anzeigen, damit er die erforderlichen Dispositionen treffen kann.
Eine einseitige nähere Regelung des Ab- und Rückmeldemeldeverfahrens allein durch den Arbeitgeber ist unwirksam, soweit er damit sein Weisungsrecht gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer überschreitet oder gesetzwidrig ein Weisungsrecht zur Ausübung der Tätigkeit der Vertrauensperson in Anspruch nimmt. Solche Regelungen sind daher auch nicht mitbestimmungspflichtig.
Verletzt die Vertrauensperson die Abmeldepflicht, kann dies zu einer Abmahnung führen. Darüber hinaus kann sie sich schadensersatzpflichtig machen. Besteht im Betrieb eine Pflicht zur Zeiterfassung bei Betreten und Verlassen des Betriebs, gilt diese auch für Vertrauenspersonen bei amtsbedingten Unterbrechungen der Arbeit.
BAG, Beschluss vom 23.06.1983, 6 ABR 65/80
Der Arbeitgeber hat kein Weisungsrecht hinsichtlich der Ausübung der Betriebsratstätigkeit. Betriebsratsmitglieder sind bei Abmeldung vom Arbeitsplatz weder verpflichtet, die Namen von Arbeitnehmern anzugeben, die sie im Betrieb aufsuchen wollen, noch sind sie verpflichtet, generell auf die Sprechstunde des Betriebsrats zu verweisen.
(Auch die Schwerbehindertenvertretung ist bei der Ausübung ihres Amtes nicht weisungsgebunden. Der Beschluss ist deshalb auf ihre Tätigkeit übertragbar.)
BAG, Urteil vom 15.07.1992, 7 AZR 466/92
Verletzt ein nicht freigestelltes Betriebsratsmitglied seine Pflicht, sich vor Beginn seiner Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abzumelden, kann diese Pflichtverletzung Gegenstand einer Abmahnung durch den Arbeitgeber sein.
(Das Urteil ist auch auf die Schwerbehindertenvertretung anzuwenden, weil die Vertrauenspersonen gemäß § 179 Abs. 3 SGB IX gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung besitzen wie ein Betriebsratsmitglied.)
BAG, Urteil vom 15.03.1995, 7 AZR 643/94
Bei der Abmeldung für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben hat das Betriebsratsmitglied dem Arbeitgeber Ort und voraussichtliche Dauer der beabsichtigten Betriebsratstätigkeit mitzuteilen. Angaben auch zur Art der Betriebsratstätigkeit können nicht verlangt werden.
(Das Urteil ist auch auf die Schwerbehindertenvertretung anzuwenden, weil die Vertrauenspersonen gemäß § 179 Abs. 3 SGB IX gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung besitzen wie ein Betriebsratsmitglied.)
BAG, Beschluss vom 13.05.1997, 1 ABR 2/97
Betriebsratsmitglieder sind arbeitsvertraglich verpflichtet, sich beim Arbeitgeber abzumelden, wenn sie den Arbeitsplatz zur Ausübung von Betriebsratstätigkeit verlassen; danach müssen sie sich wieder zurückmelden. Inhalt dieser Verpflichtung ist nur die ordnungsgemäße Unterrichtung. Wie diese bewirkt wird, steht dem Betriebsratsmitglied frei. Eine persönliche Meldung kann der Arbeitgeber nicht verlangen.
(Das Urteil ist auch auf die Schwerbehindertenvertretung anzuwenden, weil die Vertrauenspersonen gemäß § 179 Abs. 3 SGB IX gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung besitzen wie ein Betriebsratsmitglied.)