Die Dienststelle ist verpflichtet, einem vom Personalrat benannten Mitglied und im Verhinderungsfall dessen Vertretung die Namen aller BEM-Berechtigten monatlich aktualisiert mitzuteilen.
Der BayVGH bestätigte den rechtskräftigen Beschluss des VG München.
VGH München, Beschluss v. 15.03.2016 – 17 P 14.2689
Das gesetzliche Inforecht beim BEM auf regelmäßige Überlassung einer Namensliste der BEM-Berechtigten, soweit davon schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte betroffen sind, steht auch der SBV zu.
Das hat der Gesetzgeber in § 84 Abs. 2 Sätze 1 und 6 SGB IX ausdrücklich klargestellt.