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Innerbetriebliche Ausschreibung offener Stellen

Betriebsräte können verlangen, dass offene Stellen zuerst innerbetrieblich ausgeschrieben werden. Rechtsgrundlage hierzu ist der § 93 BetrVG. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet dies zu tun, bevor er eine Entscheidung über die Besetzung der Stelle trifft und den Betriebsrat um Zustimmung bittet.
Im zugrundeliegenden Fall wollte ein Arbeitgeber insgesamt 12 Beschäftigte versetzen und ihnen andere Aufgaben bzw. Funktionen zuweisen. Unstrittig war, dass es sich hierbei um Versetzungen gehandelt hat. Eine Versetzung liegt nicht nur vor, bei räumlicher Veränderung, von einer Abteilung z.B. in eine andere. Arbeitsrechtlich kann es sich auch um eine Versetzung handeln, wenn Aufgaben in Gänze oder teilweise wegfallen oder dazukommen.
Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Versetzung begründet gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG. Der Betriebsrat begründetet die Zustimmungsverweigerung damit, dass es der Arbeitgeber versäumt hatte die neuen Stellen vorher innerbetrieblich auszuschreiben.
Der Arbeitgeber wollte dies nicht hinnehmen und leitete das Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht ein. Im Verlauf gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln dem Arbeitgeber recht. Grund für dieses Urteil war eine Betriebsvereinbarung. In dieser Betriebsvereinbarung hatten sich der Arbeitgeber und der Betriebsrat gemäß § 93 BetrVG geeinigt, künftig immer zuerst offene Stellen innerbetrieblich auszuschreiben. Diese Vereinbarung hatte allerdings der Arbeitgeber gekündigt. Das LAG war der Ansicht, der Betriebsrat hätte nach der Kündigung die interne Ausschreibung erneut explizit verlangen müssen.
Gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein und bekam Recht. Nach Ansicht des BAG hatte der Betriebsrat mit Abschluss der Betriebsvereinbarung wirksam die innerbetriebliche Ausschreibung verlangt. Durch die Kündigung dieser Vereinbarung konnte der Arbeitgeber dieses Verlangen des Betriebsrates nicht rechtswirksam beseitigen. Einmal geltend gemacht, geht der Anspruch auch durch Kündigung einer entsprechenden Vereinbarung nicht mehr unter.
Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG war somit rechtens und hält Stand.
BAG 11.10.2022 1 ABR 16/21

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