Kein Schutz Schwerbehinderter gegen betriebsbedingte Versetzung

Auch schwer behinderte ältere Arbeitnehmer müssen betriebsbedingte Versetzungen in eine andere Stadt akzeptieren, wenn sie nicht ihren Arbeitsplatz verlieren wollen.

Sitz und Geschäftsstelle des mit öffentlichen Geldern getragenen Vereins waren von Frankfurt nach Berlin verlegt worden. Die 110 Beschäftigten erhielten Änderungskündigungen, mit denen sie nach Berlin versetzt wurden. Die schwer behinderte Arbeitnehmerin akzeptierte die Versetzung jedoch nicht. Wegen ihrer gesundheitlichen Beschwerden und ihres Alters sei ihr ein Umzug nicht zuzumuten, argumentierte sie.

Laut Urteil müssen auch Schwerbehinderte eine Versetzung hinnehmen, wenn es aus betriebsbedingten Gründen keine Alternative für sie gibt. Eine weit reichende Versetzung sei immer noch milder für den betroffenen Arbeitnehmer als eine Entlassung und die damit verbundene Arbeitslosigkeit. Nachdem die Frau die Versetzung abgelehnt hatte, erklärte das Gericht ihr Arbeitsverhältnis für beendet.

Anmerkung:

Leider ist es ja auch so, dass das SGB IX keinen wirklichen Schutz für schwer behinderte Menschen vorsieht.
Dort ist lediglich die Einbeziehung des Integrationsamtes und dessen Zustimmung vorgesehen (§ 168 SGB IX).

Dieses muss nach § 172 SGB IX bei Betriebsschließungen einer Kündigung zustimmen, wenn keine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb oder Unternehmen möglich ist.

Arbeitsgericht Frankfurt Az.: 22/5/4 Ca 1997/04