Beamter – Gleichstellung

  1. Die Unkündbarkeit eines Beamten steht bei Vorliegen besonderer Umstände einer Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten nicht entgegen.
  2. Zur Gleichstellung eines Beamten, der seine Arbeitsstelle verloren hat und in einer Gesellschaft beschäftigt wird, die die Vermittlung ausgeschiedener Beamter zur Aufgabe hat.

Das Bundessozialgericht (BSG) stellt fest, dass die Gleichstellung Beamter (oder anderer unkündbarer Arbeitnehmer) nicht generell wegen deren Unkündbarkeit ausscheidet. Bei Personengruppen mit einem „sicheren Arbeitsplatz“ können die allgemeinen Voraussetzungen der Gleichstellung wegen Arbeitsplatzgefährdung zwar vorliegen, es bedarf aber einer besonderen Begründung, warum trotz Kündigungsschutz der Arbeitsplatz nachvollziehbar unsicherer ist als der eines nichtbehinderten Kollegen.

Dies ist bei einem Beamten hinsichtlich eines Erhalts des Arbeitsplatzes beispielsweise der Fall, wenn behinderungsbedingt die Versetzung in den Ruhestand oder die behinderungsbedingte Versetzung oder Umsetzung auf einen anderen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz droht.

Eine Gleichstellung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes kommt bei einem Beamten in Betracht, wenn der ursprüngliche Arbeitsplatz eines Beamten nicht mehr existiert, sei es, weil die Behörde aufgelöst wurde, sei es aus anderen Gründen, und der Beamte in eine andere Beschäftigung oder Tätigkeit – vermittelt werden soll und selbst eine solche Vermittlung unabhängig von der Frage eines Anspruchs auf eine amtsangemessene Beschäftigung – wünscht.

Die Freiheit, auch als Beamter ein neues Tätigkeitsfeld zu suchen, kann nicht dadurch eingeschränkt werden, dass ein Beamter gegenüber anderen behinderten Arbeitnehmern bei der Arbeitssuche schlechter gestellt wird.

BSG, Urteil vom 01.03.2011 – B 7 AL 6/10 R –