Krankheitsbedingte Kündigung

Krankheitsbedingte Kündigung – Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung eines BEM auch bei befristeter Rentenbewilligung

Ein lang andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit stellt ein gewisses Indiz für die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in der Zukunft dar.

Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in der Regel ohne Weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die völlige Ungewissheit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsfähigkeit gleich, wenn – ausgehend vom Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung – jedenfalls in den nächsten 24 Monaten mit einer Genesung nicht gerechnet werden kann.

Das die Kündigung dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügt und keine milderen Mittel zur Überwindung der krankheitsbedingten Störung des Arbeitsverhältnisses als die Beendigungskündigung offenstanden, muss der Arbeitgeber, der entgegen § 167 Abs. 2 SGB IX kein BEM durchgeführt hat, dessen objektive Nutzlosigkeit darlegen.
Hierzu hat er umfassend und detailliert vorzutragen, warum – auch nach ggf. zumutbaren Umorganisationsmaßnahmen – weder ein weiterer Einsatz auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung oder Veränderung möglich gewesen wären und der Arbeitnehmer auch nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit hätte eingesetzt werden können.

Ist dem Arbeitnehmer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VI bewilligt worden, belegt dies allein nicht die objektive Nutzlosigkeit eines BEM.

BAG, Az: 2 AZR 565/14 Urteil vom 13.05.2015