Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bei der Stellenausschreibung

Die Schwerbehindertenvertretung ist nicht im Zusammenhang mit einer anstehenden Stellenbesetzung schon vor der Stellenausschreibung gemäß § 164 Abs. 1 Satz 6 und 178 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen.

Sie ist nicht bereits bei der Formulierung der Stellenausschreibung zu beteiligen und hat aus § 164 Abs. 1 SGB IX kein Beteiligungsrecht hinsichtlich Art und Inhalt der Ausschreibung.

Achtung:
Damit ist aber nicht die „Prüfpflicht“ gemäß § 164 Abs. 1 SGB IX gemeint.

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 28.6.2012 – 10 TaBV 4/12 –

Diskussionsbeitrag dazu vom Forum Rehabilitations- und Teilhaberecht