Die Verpflichtung des Integrationsamtes, bei krankheitsbedingten Kündigungen Ursachen und Folgen der Erkrankung des Arbeitnehmers aufzuklären (§ 20 SGB X), verlangt bei Fehlen der erforderlichen medizinischen Sachkunde auf Seiten der Behörde regelmäßig die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) stellt fest, dass die Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen verlangt, zuvor alle anderen Möglichkeiten für den Erhalt des Arbeitsplatzes zu untersuchen und auszuschöpfen. Bei einer auf die Behinderung zurückzuführenden personenbedingten Minderleistung muss zugleich die Inanspruchnahme von Mitteln des Integrationsamtes – zum Beispiel die Zahlung eines Minderleistungsausgleichs nach § 185 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 e SGB IX – bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt werden. Stützt der Arbeitgeber die Kündigung auf Gründe, die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen, sind an die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die Ermessensentscheidung des Integrationsamtes über die Zustimmung der Kündigung nach §§ 168 ff. SGB IX ist rechtswidrig, wenn das Integrationsamt von einem unvollständigen Sachverhalt ausgeht oder erhebliche Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt lässt.