Die Stadt Frankfurt muss einem erfolglosen Stellenbewerber wegen Schwerbehindertendiskriminierung eine Entschädigung von 3500 Euro zahlen. Damit gab das Arbeitsgericht Frankfurt der Klage des erfolglosen Bewerbers statt (Az.: 17 Ca 8469/02). Der Kläger hatte sich auf eine offene Stelle in der Notenbibliothek des städtischen Museumsorchesters beworben und in einem Bewerbungsgespräch auch seine Schwerbehinderung mitgeteilt. Ohne Angabe von Gründen wurde die Bewerbung abgewiesen.
Laut Urteil verletzte die Kommune damit ihre im Sozialgesetzbuch vorgeschriebene „Prüfungspflicht“, die bei einer Ablehnung eines Schwerbehinderten grundsätzlich eine schriftliche Mitteilung der dafür entscheidenden Gründe vorsehe. Im Verhalten der Stadt seien dagegen Umstände zu erkennen, „die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung vermuten lassen“, heißt es in der Entscheidung. Als Maßstab für die Höhe der zu zahlenden Entschädigung setzten die Richter eineinhalb Monatsgehälter der jeweiligen Stelle fest.
Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 17 Ca 8469/02)