Einladung zum Vorstellungsgespräch

Pflicht zur Einladung fachlich geeigneter schwerbehinderter Stellenbewerber zu Vorstellungsgespräch besteht unabhängig von Ergebnis eines schriftlichen Auswahltests

Gemäß § 165 S. 2 SGB IX muss ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, soweit dieser nicht offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Dies kann nicht durch einen schriftlichen, für alle Bewerber verbindlichen Auswahltest ersetzt werden. Wird einem schwerbehinderten Bewerber, der das Anforderungsprofil erfüllt, nach nicht bestandenem Test abgesagt, ohne ihn zum Vorstellungsgespräch einzuladen, stellt dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung dar und kann die Zahlung einer Entschädigung nach sich ziehen.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9.9.2015 – 3 Sa 36/15