Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) bei Abmahnungen
Die SBV hat keinen Anspruch auf eine generelle Beteiligung vor dem Ausspruch einer Abmahnung.
Eine Beteiligungspflicht kann aber bestehen, wenn es um den Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile i.S.v. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX gehe.
Das könnte möglicherweise dann der Fall sein, wenn ein Mitarbeiter wegen verspäteten Erscheinens am Arbeitsplatz abgemahnt werde und seine Schwerbehinderung im Zusammenhang mit einer Gehbehinderung stehe.
Eine Beteiligungspflicht bestehe also nicht, wenn die Abmahnung keinen Bezug zur Behinderung des betroffenen schwerbehinderten Menschen aufweise. Es kommt also auf den Einzelfall an.
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.04.2017 – 7 TaBV 1/17
Der Beschluss vom BAG, 17.08.2010, 9 ABR 83/09 eignet sich m.E. sehr gut um diese „Einzelmeinung des LAG richtig zu stellen.