Umzug kann im Sozialplan ausgeschlossen werden

Umzug bestimmter Arbeitnehmer (schwerbehinderte) kann im Sozialplan ausgeschlossen werden

Eine Sozialplanregelung, die den Umzug von schwerbehinderten Menschen und von AN, die pflegebedürftige Angehörige zu betreuen müssen, verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG.

…Die typisierende Annahme der Betriebsparteien, ein Ortswechsel falle schwerbehinderten Arbeitnehmern und solchen, die pflegebedürftige Angehörige betreuen müssen, regelmäßig – noch – schwerer als anderen, ist nicht zu beanstanden. Sie knüpft an die besonderen Schutzbedürfnisse von schwerbehinderten Arbeitnehmern sowie an die gesteigerten Belastungen an, die mit der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger verbunden sind, und bewegt sich innerhalb des Beurteilungsspielraums, der den Betriebsparteien bei der Ausgestaltung eines Sozialplans zusteht.

BAG, Urteil vom 06.11.2007 – 1 AZR 960/06