Kündigungsübergabe am übernächsten Tag ist nicht unverzüglich!
Eine außerordentliche Kündigung gemäß § 91 Abs 5 SGB IX gegenüber einem schwerbehinderten Menschen kann auch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des Bürgerlichen Gesetzbuches erfolgen, wenn der Antrag auf Zustimmung an das Integrationsamt innerhalb der 2-Wochen-Frist gestellt und die Kündigung „unverzüglich“ nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird.
Die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes kann aber im Einzelfall nicht mehr „unverzüglich“ sein, wenn das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer innerhalb derselben Stadt erst am übernächsten Tag nach der Fertigung der Kündigung durch einen Mitarbeiter des Arbeitgebers als Boten übergeben wird.
ArbG Berlin, Urteil vom 28.10.2009, Az. 56 Ca 15400/09
Kündigungsschreiben 10 Tage später
Außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hatte zunächst das Integrationsamt eingeschaltet, das Amt hatte der beabsichtigten Kündigung mit Schreiben vom 23.12.2009 zugestimmt. Mit Schreiben vom 30.12.2009, das der Schwerbehinderten am 04.01.2010 zuging, kündigte der Arbeitgeber dann außerordentlich.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage statt gegeben. Die Kündigung sei unwirksam, da die Kündigung nicht unverzüglich im Sinne des § 91 Abs 5 SGB IX ausgesprochen wurde. Unverzüglich bedeute ein oder zwei Tage, und die seien hier überschritten.
Arbeitsgerichts Hamburg Urteil vom 31.März 2010, 28 Ca 422/09
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.