Der Arbeitnehmer hat gemäß §§ 12, 862, 1004 BGB Anspruch auf Beseitigung der ungeschützten Aufbewahrung seiner Gesundheitsdaten in der Personalakte. Denn hierdurch wird in sein durch Art. 1 und 2 GG gewährleistetes allgemeines Persönlichkeitsrecht eingegriffen.
In dem entschiedenen Fall setzte sich ein Mitarbeiter dagegen zur Wehr, dass in seiner Personalakte Briefwechsel über seine Alkoholkrankheit ohne weiteren Zugriffsschutz abgeheftet worden war. Der Mitarbeiter beanspruchte die Entfernung und Vernichtung dieses Briefwechsels aus der Personalakte.
Hiernach hat der Mitarbeiter jedenfalls keinen Anspruch auf Vernichtung des Briefwechsels. Aber der Mitarbeiter kann von seinem Arbeitgeber verlangen, diesen Briefwechsel, der Gesundheitsdaten des Mitarbeiters enthält, in einem von der Personalakte getrennten und verschlossenen Umschlag aufzubewahren. Dies sei Ausfluss des Persönlichkeitsrechts des Mitarbeiters. Auf die Personalakte könnten alle Mitarbeiter der Personalabteilung zugreifen. Bei Gesundheitsdaten handele es sich jedoch um sensible Informationen über den Mitarbeiter. Deshalb müssten diese Daten vor unbefugtem Zugriff – beispielsweise durch unzuständige Sachbearbeiter – geschützt werden. Dies könne dadurch gewährleistet werden, dass die einschlägigen Unterlagen in einem geschlossenen und nur vom Abteilungsleiter zu öffnenden Umschlag aufbewahrt werden.
Arbeitgeber müssen daher in jedem Einzelfall entscheiden, ob Daten über Mitarbeiter ohne weiteres zur Personalakte genommen werden dürfen oder ggf. vor dem Zugriff Dritter besonders geschützt werden müssen.
Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, sensible Daten über den Arbeitnehmer in besonderer Weise aufzubewahren. Sie sind gegen zufällige Kenntnisnahme, etwa durch Aufbewahrung in einem verschlossenen Umschlag, zu schützen. Der informationsberechtigte Personenkreis ist zu beschränken.
BAG, Urteil vom 12. 9. 2006 – 9 AZR 271/ 06
Vorinstanz: Hessisches LAG vom 15.11.2005, Az. 15 Sa 1235/04