Raumanspruch für die SBV

Keinen eigenen Raumanspruch für die SBV zur Betreuung der 52 Arbeitnehmer

Nach § 179 Abs. 9 SGB IX steht der Geschäftsbedarf, den der Arbeitgeber dem Betriebsrat für dessen laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr nicht hierfür eigene sächliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Der Einwand der SBV, sie könne im Betriebsratsbüro keine vertraulichen Gespräche führen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Zunächst sind die Betriebsratsmitglieder zum Stillschweigen verpflichtet. Dies ergibt sich u.a. aus §§ 79, 99 Abs. 1, 102 Abs. 2 BetrVG. Zudem ordnet der Gesetzgeber selbst an, dass die Räumlichkeiten gemeinsam genutzt werden und dass gemäß § 182 Abs. 1 SGB IX eine enge Zusammenarbeit stattfindet, sodass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung gerade gewollt ist. Aus diesem Grund kann die Antragstellerin nach Ansicht der Kammer keinen besonderen Vertrauensschutz gegenüber dem Betriebsrat beanspruchen.

Soweit die Schwerbehindertenvertretung darauf abstellt, dass sie sofort und ad hoc reagieren müsse, ist auch dieser Vortrag nach Ansicht des Gerichts in keiner Weise geeignet, der Antragstellerin eigene Räumlichkeiten zu verschaffen. Es ist nicht ersichtlich, welches Anliegen derart dringlich sein soll, dass nicht ein Gesprächstermin vereinbart und zuvor eine entsprechende Räumlichkeit mit Sichtschutz reserviert werden kann. Eine derartige Dringlichkeit ergibt sich jedenfalls nicht aus den Aufgaben nach § 178 SGB IX. Danach steht die Antragstellerin den schwerbehinderten Arbeitnehmern beratend und helfend zur Seite, fördert ihre Eingliederung und vertritt ihre Interessen. Dass dies immer unmittelbar und sofort erfolgen soll, hat der Gesetzgeber nicht angeordnet.

ArbG Neunkirchen, Beschluss vom 17.12.2015, 3 BV 11/15