Stimmzettel ohne Bewerbernamen

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung zum Schwerbehindertengesetz sind beim förmlichen Wahlverfahren für die Wahl der SBV auf einem Stimmzettel die Bewerber, getrennt für das Amt des Vertrauensperson und des Stellvertreters, in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen.

Diese nach ihrem Wortlaut zwingende Vorschrift hat den Zweck, den jeweiligen Wähler über die zur Wahl stehenden Bewerber zu informieren und ihm damit überhaupt erst die Grundlage für die eigene Entscheidungzu geben.
Es stellt daher einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren dar, wenn der Wahlvorstand an mehrere Briefwähler nicht mit den Bewerbernamen versehene Stimmzettel ausgegeben hat.
Die Verletzung dieser Vorschrift macht die Wahl anfechtbar.

Verwaltungsgericht Düsseldort, Beschl. v. 19.12. 85 – PVL 31/85

Quelle: Der gute Wille 4/86