Entschädigungsanspruch – Ablehnung – Benachteiligung wegen Behinderung

Die Klägerin bewarb sich unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung auf eine ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten. An ihrem Vorstellungsgespräch nahm auch die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen teil. Die Klägerin erhielt eine Absage ohne Begründung. Auf ihre Ankündigung, Schadensersatzansprüche geltend machen zu wollen, wurde ihr mitgeteilt, dass die Ablehnung nichts mit der Schwerbehinderung zu tun habe. Sie habe im Vorstellungsgespräch nicht überzeugt.

Die Entschädigungsklage blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ohne Erfolg. Ein Beschäftigter, der eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beansprucht, weil er sich wegen eines durch das AGG geschützten Merkmals benachteiligt sieht, muss Indizien dafür vortragen, dass seine ungünstige Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt oder dies zumindest zu vermuten ist. Indizien gemäß § 22 AGG, die vermuten lassen, ihre Bewerbung sei wegen ihrer Schwerbehinderung erfolglos geblieben, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX, ist er nicht verpflichtet, die Ablehnung gemäß § 164 Abs. 1 Satz 9 SGB IX zu begründen.

BAG, Urteil vom 21.02.2013 – 8 AZR 180/12