Bußgeld bei Verstoß gegen die Beteiligungspflicht

neu: SGB IX §238, §178 Abs.2, §181


alt: SchwbG §68, §25 Abs.2, §28
Bußgeld bei Verstoß gegen die Beteiligungspflicht

Zur Festsetzung eines Bußgeldes gegen einen Beauftragten des Arbeitgebers wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
Amtsgericht Düsseldorf Urteil vom 8. 2. 1990— 302 OWi 902 Js 1689/89 (rechtskräftig)

Aus den Gründen:

  1. Der Betroffene ist Regierungsdirektor beim Regierungspräsidenten und dort seit 1986 von diesem als sein Beauftragter im Sinne von § 28 SchwbG* bestellt, der ihn in Angelegenheiten der Schwerbehinderten aus dem Bereich der Lehrer vertritt. Für die schwerbehinderten Lehrer an den berufsbildenden Schulen im Regierungsbezirk ist der Zeuge S. seit Juni 1980 als Vertrauensmann tätig.
  2. Anfang September 1987 bewarb sich der schwerbehinderte Lehrer R. auf eine im August 1987 von der Stadt G. ausgeschriebene Beförderungsstelle eines Oberstudienrates an der Metallberufschule in G. Ebenso wie für die nichtbehinderten Mitbewerber erstellte der Regierungspräsident auch für den Lehrer R. eine dienstliche Beurteilung. Im November 1987 wurde einer der Mitbewerber des Lehrers R. von der Stadt G. für die Beförderungsstelle gewählt. Zu keinem Zeitpunkt wurde der Zeuge S. vom Regierungspräsident über das Bewerbungs- und Beurteilungsverfahren des Lehrers R. unterrichtet.

Nachdem der Zeuge S. bereits mit Schreiben vom 15. 2 1987 an den Regierungspräsidenten eine Nichtbeteiligung gemäß § 25 Abs. 2 SchwbG** in einer Angelegenheit gerügt hatte und daraufhin ein klärendes Gespräch zwischen dem Zeugen S. und dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Betroffenen, dem Zeugen Dr. von L. geführt worden ist, rügte der Zeuge S. mit Schreiben vom 17. 12. 1987 an den Regierungspräsidenten erneut seine Nichtbeteiligung gemäß § 25 Abs. 2 SchwbG**.

Nach Einleitung eines Bußgeldverfahrens durch das Landesarbeitsamt fand am 14. 6. 1988 zwischen Angehörigen der Bußgeldbehörde und dem Betroffenen sowie dem Zeugen Dr. von L. ein Gespräch über die sich aus § 25 Abs. 2 SchwbG** ergebende Verpflichtung statt.

Seitens des Betroffenen wurde zugesichert, durch Verwendung eines Formulars sicherzustellen, dass der Vertrauensmann der Schwerbehinderten rechtzeitig über die einen Schwerbehinderten betreffenden Vorgänge unterrichtet wird.

  1. Am 27. 7. 1988 ging beim Regierungspräsidenten eine Bewerbung des schwerbehinderten Lehrers H. für eine Beförderungsstelle ein. Daraufhin wurde der Bewerber H. von dem zuständigen Schulrat darüber in Kenntnis gesetzt, dass er von diesem am5.9. 1988 zum Zwecke der Erstellung einer Leistungsbeurteilung besucht werde. Der Zeuge S. erfuhr erstmals durch Information seitens des Bewerbers H. von den Vorgängen. Aufgrund seines Rügeschreibens an den Regierungspräsidenten vom 31. 8. 1988 teilte der Zeuge Dr. von L. dem Zeugen S. mit, dass die Nichtbeteiligung Folge eines Versehens gewesen sei. Für die Zukunft könne trotz intensiver Bemühungen nicht ausgeschlossen werden, dass es erneut zu gleichen Versehen kommen könne.
  2. Ende September/Anfang Oktober 1988 bewarb sich der schwerbehinderte Oberstudienrat H. um eine Beförderungsstelle. Die Bewerbung wurde dem Regierungspräsidenten seitens der ausschreibenden Stadt B. mitgeteilt. Für den 2. 11. 1988 wurde zunächst ein Unterrichtsbesuch beim Bewerber H. angekündigt, der dann auf den 22./23. 11. 1988 verschoben wurde. Über diese Vorgänge erfuhr der Zeuge S. im Rahmen einer Personalratssitzung am 13. 10. 1988. Er nahm dies zum Anlass, die fehlende Unterrichtung mit dem Schreiben vom 9.11. 1988 an den Regierungspräsidenten zu rügen. Nach Erlass des Bußgeldbescheides gegen den Betroffenen wies der Regierungspräsident‚ der Zeuge S., den Betroffenen auf den Zeugen Dr. von L. im Rahmen eines Gesprächs am 19. 12. 1988 nachdrücklich auf die Untragbarkeit ihrer Verhaltensweisen hin. Gleichwohl kam es danach zu erneuten Fällen der nicht rechtzeitigen Unterrichtung des Zeugen S. in ihn berührenden Fällen.

Diese Feststellungen beruhen auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung.

Der Betroffene hat eingeräumt, dass es in allen drei Fällen zu einer nicht rechtzeitigen Unterrichtung des Zeugen S. gekommen sei. Im Fall des Bewerbers H. sei dies darauf zurückzuführen, dass ein Sachbearbeiter diese Unterrichtung versehentlich unterlassen habe, obwohl er, der Betroffene, sämtliche Sachbearbeiter zur Verwendung der eigens entwickelten Formulare zur Unterrichtung des Vertrauensmanns der Schwerbehinderten angehalten hat. Im Fall des Bewerbers H. habe er den Zeugen S. erst nach dem 8. 11. 1988 informieren können, nachdem er selbst erstmals zu diesem Zeitpunkt von der Bewerbung Kenntnis erhalten habe.

Im Übrigen sei in keinem Fall eine Entscheidung getroffen worden, ohne dass der Zeuge S, zuvor ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hätte.

  1. Diese Einlassung vermochte den Betroffenen nicht von Vorwürfen zu entlasten.

Als Beauftragter im Sinne von § 28 SchwbG* war der Betroffene gemäß § 25 Abs. 2 SchwbG** verpflichtet, den Zeugen S. als Vertrauensmann der schwerbehinderten Lehrer in allen einen einzelnen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe betreffenden Angelegenheiten grundsätzlich rechtzeitig zu unterrichten. Dabei ist das Gebot der Rechtzeitigkeit dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber oder sein Beauftragter gehalten sind, die Unterrichtung unverzüglich nach Erlangung eigener Kenntnis vorzunehmen.

Dabei ist es unbedeutend, dass die fehlende rechtzeitige Unterrichtung sich möglicherweise bei der abschließend getroffenen Entscheidung nicht nachteilig ausgewirkt hat, wobei das Gericht allerdings erhebliche Zweifel hat.

Der Betroffene übersieht dabei, dass § 25 Abs. 2 SchwbG** nicht nur ein Unterrichtungs- sondern zusätzlich auch ein Anhörungsrecht für die SBV gibt. Der Zeuge S. hätte daher ohnehin vor einer Entscheidung angehört werden müssen. Gleichermaßen hätte er aber auch rechtzeitig unterrichtet werden müssen, um überhaupt für den Schwerbehinderten tätig werden zu können.

Der Betroffene hat gegen § 25 Abs. 2 SchwbG** fahrlässig in drei Fällen verstoßen, indem er jeweils unter Außerachtlassung der ihm als Beauftragten obliegenden Pflichten den Zeugen S. nicht rechtzeitig unterrichtet hat. Dies gilt auch, soweit dies im Fall H. auf ein Versehen eines Sachbearbeiters zurückzuführen sein mag. Der Betroffene war aufgrund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, der zahlreichen Schreiben des Zeugen S. und des Gesprächs mit den Vertretern des Landesarbeitsamtes hinreichend und umfassend über die Problematik unterrichtet. Es wäre daher angesichts der vielfachen Schwierigkeiten Aufgabe des Betroffenen gewesen, sich für einen gewissen Zeitraum nach dem Gespräch jedweden diese Materie berührenden Vorgang zum Zwecke eigener Kontrolle vorlegen zu lassen. Es wäre seine Aufgabe gewesen, auf diese Weise die Einhaltung der selbst von ihm an seine Sachbearbeiter weitergegebenen Vorgaben auf ihre Einhaltung zu überprüfen. Dieser Sorgfaltspflicht ist der Betroffene im Fall H nicht nachgekommen.

Ebenso wenig ist schließlich der Vorwurf der Fahrlässigkeit im Fall H. ausgeschlossen. Hier hätte der Betroffene ebenso in Kenntnis der Problematik und insbesondere des inzwischen neu aufgetretenen Falls H. dafür Sorge tragen müssen, dass er bei Eingang einer Bewerbung eines schwerbehinderten Lehrers umgehend von dieser Kenntnis erhält. Dadurch, dass er durch entsprechende organisatorische Maßnahmen dies nicht sichergestellt hat, hat er seine Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen und fahrlässig gehandelt.

Der Betroffene war danach gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 1 SchwbG*** in jedem der drei Fälle mit einer Geldbuße zu belegen. Dabei Ist das Gericht von einem Bußgeldrahmen von 5 DM bis 2 500 DM ausgegangen. Bei der Bemessung der Geldbuße im Fall R. hat das Gericht zugunsten des Betroffenen berücksichtigt, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß des Betroffenen gehandelt hat und er noch nicht in so ausreichendem Maß mit der Problematik vertraut war.

Hingegen mussten die Geldbußen in den beiden anderen Fällen gravierender ausfallen. Der Betroffene war hinreichend über die Problematik unterrichtet und ihm war auch bekannt, dass bereits ein Bußgeldverfahren in Gang gesetzt worden war. Ferner musste es sich nachteilig für den Betroffenen auswirken, dass er trotz Hinweises durch den Regierungspräsidenten auch in jüngster Zeit, so vom Zeugen S. erklärt und nicht vom Betroffenen in Abrede gestellt, wiederum zu Verstößen gegen § 25 Abs. 2 SchwbG** gekommen ist. Dies zeigt in erschreckender Deutlichkeit, dass der Betroffene offensichtlich für die ihm auferlegte Tätigkeit nach § 28 SchwbG* ungeeignet ist.

Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass offenbar auch seitens der Dienstvorgesetzten des Betroffenen der Problematik trotz Kenntnis keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Insbesondere die dann auch mündlich wiederholte schriftliche Äußerung des Zeugen Dr. von L., es könne immer wieder zu gleich gelagerten Versehen und Verstößen kommen, hat bei dem Gericht den nachhaltigen Eindruck entstehen lassen, dass hier kein ernsthaftes Bemühen der damit befassten Bediensteten beim Regierungspräsidenten vorhanden ist, den Rechten der Schwerbehinderten nachzukommen. Es wird offensichtlich billigend in Kauf genommen, auch zukünftig gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen.

Unter Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte erschienen dem Gericht daher die festgesetzten Geldbußen ….. als tat- und schuldangemessen.

* neu: § 181 SGB IX

** neu: § 178 Abs. 2 SGB IX

*** neu: § 238 SGB IX