Stellenanzeige ohne Hinweis – kein Entschädigungsanspruch

Stellenanzeige ohne Hinweis auf erwünschte Bewerbungen schwerbehinderte Menschen: Kein Entschädigungsanspruch!

Diskriminierende Stellenausschreibungen können Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen. Das LAG Köln hat in einer Entscheidung klargestellt, dass kein diskriminierendes Verhalten vorliegt, wenn der Arbeitgeber in Einzelfällen den Hinweis auf erwünschte Bewerbungen schwerbehinderter Menschen unterlässt.

Ein diskriminierendes Verhalten lässt sich auch nicht aus dem Fehlen der Schwerbehindertenvertretung im Vorstellungsgespräch herleiten, sofern die Schwerbehindertenvertretung ordnungsgemäß informiert wurde.

LAG Köln, Urteil v. 21.01.2009 – 3 Sa 1369/08, beim BAG anhängig unter 9 AZN 342/09