Arbeitgeber fragt nach Grad der Behinderung

Stellt ein Arbeitgeber in einem bestehenden Arbeitsverhältnis die Frage nach einer Schwerbehinderung, ist das zulässig, sofern dies ausschließlich dazu dient, Informationen im Hinblick auf bevorstehende Kündigungen über das Eingreifen von Schutzvorschriften (Zustimmung des Integrationsamtes), zugunsten schwerbehinderter Arbeitnehmer zu erhalten.

Das hat das LAG Hamm im Fall eines Maschinenschlossers mit einem GdB von 60 entschieden.
Angesichts einer vom Insolvenzverwalter durchgeführten Fragebogenaktion der Arbeitnehmer, zur Informationsbeschaffung für einen Interessenausgleich bei der Mitarbeiterreduzierung, hatte der Arbeitnehmer bei den Sozialdaten die Frage der Schwerbehinderung ausdrücklich verneint.

Erst mit seiner nach Verabschiedung des Interessenausgleichs erhobenen Klage machte er die Schwerbehinderung geltend und monierte die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung.

In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass dem Arbeitnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens die Berufung auf die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes verwehrt sei, weil er die zuvor gestellte Frage nach einer Schwerbehinderung wissentlich falsch beantwortet habe und auch das Integrationsamt der nachfolgenden Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt habe.

Urteil des LAG Hamm vom 30. Juni 2010; Az.: 2 Sa 49/10