Der Fall:
Der Antragsteller ist die Vertrauensperson der örtlichen Schwerbehindertenvertretung des Betriebes in C.
Im Januar 2011 wurde der Antragsteller zur Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt und ist für 7 Betriebe mit insgesamt 265 schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen zuständig.
Betriebe:
W. 41 schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen
R. 13 schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen
E. 77 schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen
W. 8 schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen
H. 39 schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen
G. 38 schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen
C. 49 schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen
In allen Betrieben ist eine örtliche Vertrauensperson gewählt.
Keine der Vertrauenspersonen ist für die gesamte Arbeitszeit pauschal freigestellt, der Antragsteller ist in seiner Funktion als örtliche Vertrauensperson im Betrieb C. zu 50 % von seiner beruflichen Tätigkeit befreit.
Der Antragsteller hat eine pauschale Freistellung für die gesamte Arbeitszeit in seiner Funktion als Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung beantragt.
Die Arbeitgeberin hat dieses Begehren abgelehnt.
Ergebnis:
Der Antrag der Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung ist unbegründet, ein pauschaler Freistellungsanspruch ergibt sich nicht aus § 180 Abs. 7 i. V. m. § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX.
Keine pauschale Freistellung, wenn sich die Zuständigkeit der GSBV nicht auf einen Betrieb erstreckt in dem keine SBV existiert, auch wenn in den zugeordneten Betrieben in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind.