Kündigung der VP der schwer behinderten Menschen

Kündigung eines VP wegen Schließung einer Abteilung nur möglich, wenn Betrieb aus mehreren abgrenzbaren Abteilungen besteht
LAG Köln, Urteil vom 26.06.2006, Az. 14 Sa 111/06

Will ein Arbeitgeber einen Funktionsträger (Vertrauensmann der Schwerbehinderten) unter Berufung auf § 15 Abs. 5 KSchG (Schließung einer Abteilung) kündigen, muss er darlegen, dass der Betrieb aus mehreren voneinander abgrenzbaren Abteilungen besteht.

Ist streitig, ob der Arbeitnehmer zuvor in die zu schließende Abteilung versetzt worden ist, muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit der Versetzung darlegen.