Sonderkündigungsschutz gemäß § 173 Abs. 3 SGB IX nach Gleichstellungsantrag

ArbG Freiburg, Urteil vom 31.03.2006, Az. 16 Ca 19/06

Kann der Arbeitnehmer realistisch nach üblichem Bearbeitungsgang nicht bis zum Ausspruch der Kündigung mit einer Verbescheidung seines Gleichstellungsantrags durch die Agentur für Arbeit rechnen, entfällt gem. §  173 Abs. 3  SGB IX der Sonderkündigungsschutz des § 168 SGB IX, weshalb die Zustimmung des Integrationsamts zum Ausspruch der Kündigung nicht notwendig ist. § 173 Abs. 3 SGB IX ist analog auf das Gleichstellungsverfahren vor der Agentur für Arbeit anzuwenden.

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