Verlangt der Arbeitgeber bei begründetem Anlass von einem Arbeitnehmer eine amtsärztliche Untersuchung, ist der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet, zu dieser Untersuchung zu erscheinen und in erforderlichem Maß mitzuwirken.
Das hat das LAG Schleswig-Holstein im Fall eines in einer Klinik beschäftigten Sozialpädagogen entschieden, der zu einer nach elfmonatiger Krankheit anberaumten amtsärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung der Dienstfähigkeit zunächst nicht erschienen und bei einem weiteren Termin die Mitwirkung verweigert hatte. Der Arbeitgeber reagierte darauf mit einer Abmahnung und nach dem zweiten Termin mit einer ordentlichen Kündigung.
In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass vorliegend die Gründe für eine amtsärztliche Untersuchung gegeben gewesen seien. Weigere sich ein Arbeitnehmer, zu der Untersuchung zu erscheinen oder an ihr mitzuwirken, liege ein schwerer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor. Vorliegend sei die Kündigung gleichwohl unwirksam gewesen, weil es an einer wirksamen Abmahnung gefehlt habe. Der Arbeitgeber habe nicht dargelegt und nicht beweisen können, dass der Arbeitnehmer der Untersuchung schuldhaft ferngeblieben sei. Er habe den vom Arbeitnehmer bestrittenen rechtzeitigen Zugang der Einladung nicht nachweisen können. Die erfolgte Abmahnung sei daher ins Leere gegangen. Das Arbeitsverhältnis sei aber auf Antrag des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung von 5.000 Euro aufzulösen, weil aufgrund zahlreicher anderer Vorkommnisse die Vertrauensgrundlage für eine sinnvolle Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr bestehe.
LAG – Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Mai 2009; Aktenzeichen: 5 Sa 458/08