Auskunft über Schwerbehinderte

Unternehmen müssen den Behörden jährlich eine Liste ihrer schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer übermitteln. Weiter müssen sie Zahlen vorlegen, wie sie die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen erfüllen.

Auf beide Informationen hat auch der Betriebsrat (bzw. Personalrat) Anspruch.

Die Mitarbeiterliste kann er allerdings nur für seinen Betrieb verlangen.

LAG München, 11.10.2016 – 9 TaBV 49/16