Einstweilige Verfügung auch für Schulungen der SBV möglich

Einstweilige Verfügung auch für Schulungen der SBV möglich – Schulungsteilnahme für zweites stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung zulässig

Auf die Freistellung für Schulungen von Schwerbehindertenvertretern nach § 179 Abs. 4 SGB IX gerichtete einstweilige Verfügungen sind zulässig, weil gemäß §§ 85 Abs. 2 ArbGG, 935, 940 ZPO auch im Beschlussverfahren dem Verfassungsgebot eines effektiven Rechtsschutzes mit der Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Verfügung Rechnung zu tragen ist.

Die zweite stellvertretende Vertrauensperson der Schwerbehinderten hat Anspruch auf eine Grundlagenschulung, wenn es zur Wahrnehmung von Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung ständig herangezogen wird.

Eine Universitätsklinik stritt mit der Schwerbehindertenvertretung über die Freistellung des zweiten stellvertretenden Mitglieds zwecks Teilnahme an einer Grundlagenschulung. Sie wurde nicht nur zur Freistellung sondern auch zur Kostenübernahme im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens verpflichtet.

Der Anspruch folgt aus § 179 Abs. 4 S. 4 Nr. 1 i.V.m. § 178 Abs. 1 S. 4 SGB IX.

Der systematische Zusammenhang zu § 178 Abs. 1 S. 4 SGB IX, der sich aus der Verweisung in § 179 Abs. 4 S. 4 Nr. 1 SGB IX ergibt, spreche dafür, dass auch dem zweiten Stellvertreter ein Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zusteht – sofern er regelmäßig zu bestimmten Aufgaben herangezogen wird.

Hessisches LAG, Urteil vom 04.04.2013, Az.: 16 TaBVGa 57/13

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