Wahl – Zusammenfassung – Voraussetzung

Orientierungssätze

  1. An einem Gericht können die jeweils eigenständigen Schwerbehindertenvertretungen der Richter und der übrigen Bediensteten nur getrennt gewählt werden; die Bildung einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung ist nicht zulässig.
  2. Da mit der Zusammenfassung der Charakter des Gremiums als örtlicher Schwerbehindertenvertretung nicht verloren geht, die an der Zusammenfassung beteiligten Gerichte daher mit vertretbarem Aufwand erreichbar sein müssen, muss für die Zusammenfassung von Gerichten ebenso wie für diejenige sonstiger Dienststellen das Merkmal der „räumlichen Nähe“ erfüllt sein.
  3. Die Voraussetzung für eine Zusammenfassung von Gerichten ist auch dann erfüllt, wenn nur die Gruppe der Richter oder nur die Gruppe der nichtrichterlichen Bediensteten die Mindestzahl für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung unterschreiten. Für eine Zusammenfassung ist nicht erforderlich, dass beide Gruppen gleichzeitig die Mindestzahl nicht erreichen.
  4. Da der Gesetzgeber durch die Möglichkeit der Zusammenfassung erreichen will, dass möglichst weitgehend örtliche Schwerbehindertenvertretungen gebildet werden, ist nicht zu verlangen, dass die andere Dienststelle, mit der die Zusammenfassung erfolgt, ebenfalls die Mindestvoraussetzungen für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nicht erfüllt
  5. Eine Zusammenfassung von mehreren wahlfähigen Dienststellen mit jeweils 5 oder mehr sbM zu einem Wahlbezirk ist unzulässig.

Gründe

I.
Die Beteiligten streiten darum, ob bei Gerichten eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung der Richterinnen und Richter sowie der übrigen Bediensteten gewählt werden darf.

Am 26. April 1996 kam es beim Finanzgericht H. erstmals zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung. Am Wahltag gehörten dem Gericht sieben Schwerbehinderte an, und zwar vier Richter, zwei Angestellte und ein Arbeiter. Diese wählten den Beteiligten zu 1 zu ihrem Vertrauensmann und den Beteiligten zu 2 zu seinem Stellvertreter. Beide Beteiligte sind Richter am Finanzgericht.

Auf den rechtzeitig gestellten Wahlanfechtungsantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 26. April 1996 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Am Wahltag sei beim Finanzgericht H. weder von den schwerbehinderten Beamten, Angestellten und Arbeitern noch von den Richtern eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen gewesen. Aus der Gesetzessystematik folge, daß bei Gerichten zwei eigenständige Schwerbehindertenvertretungen der Richter und der übrigen Bediensteten zu bilden seien, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür jeweils vorlägen. Zur Erfüllung des Quorums von fünf der Dienststelle angehörenden Schwerbehinderten dürften Richter und nichtrichterliche Bedienstete nicht zusammengezählt werden.

Durch den angefochtenen  Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen  Beschluss geändert und den Wahlanfechtungsantrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung sei zu wählen, sofern ansonsten entweder die Richter oder/und die übrigen Beschäftigten ohne Vertretung blieben, obwohl bei Zusammenrechnung aller schwerbehinderten Beschäftigten die für die Bildung der Vertretung erforderliche Mindestzahl von fünf erreicht sei. Die im Jahre 1974 erfolgte Neuregelung des Schwerbehindertenrechts habe ausschließlich eine Verbesserung der Vertretung der schwerbehinderten Richter beabsichtigt. Befinde sich aber an einem Gericht überhaupt keine Schwerbehindertenvertretung – auch die Zusammenfassung mehrerer Gerichte erscheine wegen Fehlens der Ortsnähe lediglich als Notlösung und sei gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben -, wäre eine Nichtvertretung der Richter eine Verschlechterung gegenüber der früheren Regelung.

Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde trägt der Antragsteller vor: Die Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung für Richter und die übrigen Beschäftigten lasse das Gesetz nicht zu. Solches scheide nach Wortlaut und systematischer Auslegung des § 24 Abs. 1 SchwbG aus. Richter seien keine „Beschäftigten“ im Sinne der genannten Vorschrift. Andernfalls hätten sie – bei Erfüllung der zahlenmäßigen Mindestvoraussetzung – stets zwei Schwerbehindertenvertretungen zu wählen: die allgemeine nach Satz 1 und die besondere nach Satz 2. Dies hätte das sachlich nicht zu rechtfertigende Ergebnis zur Folge, daß zwei verschiedene Schwerbehindertenvertretungen denselben Personenkreis verträten. Treffe die Ansicht zu, wonach Richter gemeinsam mit den übrigen Beschäftigten eine Schwerbehindertenvertretung wählen könnten, so könnten Richter Einfluss auf die Tätigkeit des Personalrats nehmen und die übrigen Beschäftigten wiederum Einfluss auf die Tätigkeit des Richterrats. Diese Einflussnahme auf „gruppenfremde“ Vertretungsorgane wolle das Gesetz aber gerade verhindern. Durch die Trennung der Schwerbehindertenvertretungen in solche für Richter und solche für die übrigen Beschäftigten entstünden keine unzumutbaren Vertretungslücken für Gerichte, denen weniger als fünf schwerbehinderte Richter angehörten oder in denen weniger als fünf schwerbehinderte übrige Bedienstete beschäftigt seien. Denn genau für solche Fälle sehe das Gesetz die Zusammenfassung mehrerer Dienststellen bzw. Gerichte vor. Der Wille des Gesetzgebers, die Schwerbehindertenvertretung der Richter und der übrigen Beschäftigten generell voneinander zu trennen, komme auch in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck.

Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen  Beschluss aufzuheben und unter Zurückweisung der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen  Beschluss festzustellen, dass bei Gerichten für schwerbehinderte Richter und schwerbehinderte sonstige Beschäftigte eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt werden darf, hilfsweise festzustellen, dass die am 26. April 1996 durchgeführten Wahlen des Beteiligten zu 1 zum Vertrauensmann der Schwerbehinderten beim Finanzgericht H. und des Beteiligten zu 2 zu seinem Vertreter ungültig waren.

Die Beteiligten beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

Sie tragen vor: Das im Rechtsbeschwerdeverfahren verfolgte Begehren des Antragstellers sei wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, weil mit dem Hauptantrag vom Senat ein Gutachten zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage erwartet werde und der Hilfsantrag keine Auswirkung mehr auf die Zukunft habe, nachdem die Schwerbehindertenvertretung mit der Neuwahl vom 16. Oktober 1998 nicht mehr im Amt sei. Abgesehen davon habe die Rechtsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg. Die vom Antragsteller vertretene Auffassung führe faktisch dazu, dass eine Schwerbehindertenvertretung beim Finanzgericht H. nicht gebildet werde, obwohl diesem mindestens fünf Schwerbehinderte angehörten. Die vom Antragsteller stattdessen befürwortete Zusammenfassung von Gerichten unterschiedlicher Gerichtszweige führten zu erheblichen Komplikationen. Die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung unter Zusammenfassung mehrerer Gerichte sei daher im Verhältnis zur Bildung einer Vertretung innerhalb eines Gerichts stets die schlechtere Lösung. In § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG werde der gesetzgeberische Wille deutlich, immer dann die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung zu ermöglichen, wenn in einer Dienststelle fünf Schwerbehinderte beschäftigt seien. Diese Voraussetzungen seien beim Finanzgericht H. erfüllt. Wer mit Blick auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung als „beschäftigt“ zu gelten habe, ergebe sich aus der Terminologie des Schwerbehindertengesetzes, welche die einem Gericht angehörenden Richter mit umfasse. Für einen eigenständigen Schwerbehindertenvertreter der Richter sei nur Raum, wenn dem Gericht wenigstens fünf schwerbehinderte Richter angehörten. Werde die zahlenmäßige Mindestvoraussetzung von fünf Schwerbehinderten nur dadurch erreicht, dass die schwerbehinderten Richter und die schwerbehinderten nichtrichterlichen Bediensteten zusammengezählt würden, so werde damit dem gesetzgeberischen Anliegen immerhin insoweit Rechnung getragen, als kleinere Dienststellen eine eigene Schwerbehindertenvertretung erhielten.

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren; er schließt sich den Ausführungen des Antragstellers an.

II.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist begründet. Der angefochtene  Beschluss beruht auf der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes – NdsPersVG – vom 22. Januar 1998, Nds GVBl S. 19, i.V.m. § 93 Abs. 1 ArbGG).

1. Der im Rechtsbeschwerdeverfahren zum Hauptantrag erhobene abstrakte Feststellungsantrag ist zulässig.

Bis zum Ablauf der Amtszeit der Beteiligten im November 1998 war das Begehren des Antragstellers darauf gerichtet, die im April 1996 erfolgte Wahl der Schwerbehindertenvertretung am Finanzgericht H. für ungültig zu erklären. In dieser Hinsicht bestimmt § 24 Abs. 6 Satz 2 SchwbG, dass die Vorschriften über die Wahlanfechtung bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter- oder Staatsanwaltsrats sinngemäß anzuwenden sind. Da hier einerseits die Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung in Rede steht, die sowohl beim Personalrat als auch beim Richterrat auftreten kann, andererseits bei gemeinsamen Angelegenheiten die – um richterliche Mitglieder ergänzte – Personalvertretung das zuständige Gremium ist (vgl. §§ 21 ff. NdsRiG, § 53 DRiG), gilt für die Wahlanfechtung hier § 21 NdsPersVG.

Das auf die vorbezeichnete Vorschrift gestützte Wahlanfechtungsbegehren hat sich – nach Einleitung des Rechtsbeschwerdeverfahrens – mit dem Ablauf der Amtszeit der im April 1996 gewählten Schwerbehindertenvertretung im November 1998 erledigt. In solchen Fällen ist die Zulässigkeit eines abstrakten Feststellungsantrages anzuerkennen, wenn dabei die den Kern des Rechtsstreits bildende Rechtsfrage bezeichnet wird, dieser Antrag wenigstens hilfsweise bereits in der Beschwerdeinstanz gestellt wurde, der durch die Wahlanfechtung ausgelöste Vorgang sich wiederholen wird und die sich an ihn knüpfenden Rechtsfragen sich unter denselben Verfahrensbeteiligten voraussichtlich – mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit – erneut stellen werden ( Beschluss vom 26. November 1997 – BVerwG 6 P 12.95 – Buchholz 250 § 27 BPersVG Nr. 3 S. 12). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hatte die den Kern des vorliegenden Wahlanfechtungsverfahrens bildende Rechtsfrage, nämlich die Zulässigkeit der Wahl einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung für alle Bediensteten eines Gerichts, bereits in der Beschwerdeinstanz als Hilfsantrag formuliert. Wiederholungsgefahr ist ebenfalls gegeben, wie die inzwischen erfolgte Anfechtung der im Oktober 1998 neu gewählten Schwerbehindertenvertretung am Finanzgericht H. belegt (17 A 7284/98 VG Hannover). Es macht keinen Sinn, die Entscheidungen der Vorinstanzen im neuen Wahlanfechtungsverfahren abzuwarten, obschon diese sich zur maßgeblichen Rechtsfrage in ihren im vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidungen bereits geäußert haben und nicht auszuschließen ist, daß das zur Klärung der Rechtsfrage aufgerufene Bundesverwaltungsgericht erst entscheiden kann, wenn auch die Amtszeit der neuen Schwerbehindertenvertretung abgelaufen ist (so bereits  Beschluss vom 29. April 1983 – BVerwG 6 P 14.81 – Buchholz 238.3 A § 25 BPersVG Nr. 6).

2. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, wonach bei einem Gericht eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist, wenn sich unter den Richtern oder den übrigen Bediensteten jeweils weniger als fünf Schwerbehinderte befinden, beruht auf einer unrichtigen Anwendung des § 24 Abs. 1 SchwbG.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG wird eine Schwerbehindertenvertretung (ein Vertrauensmann sowie wenigstens ein Stellvertreter) in Betrieben und Dienststellen gewählt, in denen wenigstens fünf Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Wegen des Begriffs der Dienststelle verweist § 17 Abs. 1 Satz 2 SchwbG auf das Personalvertretungsrecht. Einschlägig ist hier § 6 Abs. 1 NdsPersVG, der die Gerichte zu den Dienststellen zählt. Hieraus ergibt sich freilich nicht, dass Richter auch Beschäftigte der Dienststelle „Gericht“ im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG sind. Vielmehr umfasst der Beschäftigtenbegriff des § 24 SchwbG nicht die Richter. Für diese sind gesonderte Schwerbehindertenvertretungen vorgesehen.

a) Außer in der vorgenannten Bestimmung findet sich der Beschäftigtenbegriff in den Vorschriften über das aktive und passive Wahlrecht zur Schwerbehindertenvertretung (§ 24 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SchwbG). Die Annahme, dass die Richter eines Gerichts im Sinne aller drei zitierten Bestimmungen bei diesem Gericht beschäftigt sind, ist bei natürlichem Wortverständnis zwar durchaus nahe liegend.

b) Gegen ein solches Verständnis spricht jedoch die gesetzessystematische Auslegung. Wie der Beschäftigtenbegriff in Bezug auf die Richter und die sonstigen Bediensteten an einem Gericht auszulegen ist, lässt sich ohne Rückgriff auf die für Gerichte geltende Sonderregelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 SchwbG nicht bestimmen. Die Vorschrift lautet: „Ferner wählen bei Gerichten, denen mindestens fünf schwerbehinderte Richter angehören, diese einen Richter zu ihrer Schwerbehindertenvertretung.“ Daraus ergibt sich, dass bei Erfüllung der zahlenmäßigen Mindestvoraussetzung – fünf schwerbehinderte Richter – bei dem betreffenden Gericht eine eigenständige Schwerbehindertenvertretung der Richter gebildet wird, für die allein den schwerbehinderten Richtern das aktive und nur den Richtern das passive Wahlrecht zukommt. Eine Beteiligung der nichtrichterlichen Bediensteten des Gerichts ist insoweit ausgeschlossen. Gehören einem Gericht mindestens fünf schwerbehinderte Richter sowie mindestens fünf schwerbehinderte sonstige Bedienstete an, so steht fest, dass neben der besonderen Schwerbehindertenvertretung der Richter nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SchwbG eine weitere Schwerbehindertenvertretung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG zu bilden ist. Würde man zu den Beschäftigten im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift auch die bei einem Gericht tätigen Richter zählen, so hätte dies zur Folge, dass auch zur „allgemeinen“ Schwerbehindertenvertretung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG jeder schwerbehinderte Richter nach § 24 Abs. 2 SchwbG wahlberechtigt und jeder Richter nach Maßgabe von § 24 Abs. 3 SchwbG wählbar wäre. Obschon nach der eindeutigen Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 SchwbG den sonstigen Bediensteten jede Einflussnahme auf die Zusammensetzung der Schwerbehindertenvertretung der Richter verschlossen ist, vielmehr allein die (schwerbehinderten) Richter einen Richter zu „ihrer“ Schwerbehindertenvertretung wählen, würden die Richter demnach über die Zusammensetzung auch der Schwerbehindertenvertretung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG mitbestimmen und könnten dieser sogar angehören. Jeder schwerbehinderte Richter hätte daher Stimmrecht für beide Schwerbehindertenvertretungen, und jeder Richter wäre für beide Schwerbehindertenvertretungen wählbar. Für eine derartige Privilegierung gegenüber den sonstigen Bediensteten des Gerichts, deren Einfluss von vornherein auf die Zusammensetzung der Schwerbehindertenvertretung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG beschränkt ist, ist eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich. Eine solche Besserstellung widerspräche dem im Personal- und Richtervertretungsrecht verankerten Grundsatz der egalitären Gruppentrennung, welcher besagt, dass an einem Gericht die Richter aus ihrem Kreis die Richtervertretungen und die nichtrichterlichen Bediensteten aus ihrem Kreis die Personalvertretungen wählen (vgl. § 4 Abs. 1 BPersVG, §§ 49, 72 DRiG; § 4 Abs. 1 NdsPersVG, §§ 13, 30 NdsRiG) und keinem Angehörigen der beiden Gruppen doppeltes Stimmrecht zukommt. Zwar enthalten die Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes über Wahl und Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung zahlreiche eigenständige Regelungen. Doch ist, soweit der öffentliche Dienst betroffen ist, ein sachlicher Zusammenhang mit dem Recht der Personal- und Richtervertretungen unverkennbar (vgl. §§ 23, 24 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2, § 25 Abs. 4 bis 6, § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 9, § 29 Abs. 1 SchwbG). Dies verbietet es, bei der Bildung von Schwerbehindertenvertretungen an einem Gericht von jenen Grundsätzen abzuweichen, die für das Verhältnis von Richtern und nichtrichterlichen Bediensteten im Bereich des Personal- und Richtervertretungsrechts maßgeblich sind.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass an einem Gericht, an welchem mindestens fünf schwerbehinderte Richter sowie mindestens fünf schwerbehinderte nichtrichterliche Bedienstete tätig sind, neben der Schwerbehindertenvertretung der Richter nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SchwbG eine weitere Schwerbehindertenvertretung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG zu bilden ist, für welche ausschließlich die nichtrichterlichen Bediensteten wahlberechtigt und wählbar sind. Dieses hat wiederum zur Voraussetzung, dass von dem Beschäftigtenbegriff in § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 SchwbG die einem Gericht angehörenden Richter nicht erfasst werden. Da der Beschäftigtenbegriff im vorbezeichneten Regelwerk einheitlich ist, gilt sein Inhalt unabhängig von der zahlenmäßigen Verteilung der Schwerbehinderten auf die beiden Gruppen. Es verändert seine Bedeutung daher nicht, wenn das Quorum von fünf Schwerbehinderten in nur einer oder keiner Gruppe erreicht wird.

Dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretungen an Gerichten vom Prinzip der Gruppentrennung ausgeht, hat er in § 25 Abs. 7 SchwbG ausdrücklich ausgesprochen. Dort schreibt er gemeinsames Handeln beider Gremien vor, wenn in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt sind. Von einer gemeinsamen Schwerbehindertenvertretung der Richter und der übrigen Bediensteten ist nicht die Rede. Hätte der Gesetzgeber eine derartige gemeinsame Vertretung – wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen – jedenfalls für einen Teil der Fälle vorsehen wollen, dann wäre die in § 25 Abs. 7 SchwbG gewählte Formulierung nicht verständlich.

c) Dass ein gemeinsamer Schwerbehindertenvertreter der Richter und der übrigen Bediensteten nach dem gegenwärtigen Rechtszustand ausscheidet, wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes bestätigt.

Die jetzige Gesetzesfassung entspricht im wesentlichen den Bestimmungen über den Vertrauensmann der Schwerbehinderten im Schwerbehindertengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974, BGBl I S. 981 (SchwbG’74), welches auf den Entwurf der Bundesregierung vom 10. Mai 1973 (BT-Drucksache 7/656) zurückgeht. Vor Inkrafttreten jenes Gesetzes im Mai 1974 galt das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1961, BGBl I S. 1233 (SchwbG’61). § 13 Abs. 2 Satz 1 SchwbG’61 sah die Wahl eines Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten unter der Voraussetzung vor, dass in einem Betrieb oder einer Dienststelle wenigstens fünf Schwerbeschädigte auf Arbeitsplätzen im Sinne von § 5 nicht nur vorübergehend beschäftigt waren. Da nach § 5 Abs. 1 SchwbG’61 als Arbeitsplätze auch Stellen galten, auf denen Richter beschäftigt waren, und das Gesetz Sonderregelungen für Schwerbehindertenvertretungen an Gerichten nicht enthielt, war nach der damaligen Gesetzeskonzeption an den Gerichten unter den in § 13 Abs. 2 Satz 1 SchwbG’61 normierten Voraussetzungen eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung der Richter und der übrigen Bediensteten zu wählen.

Diese Konzeption hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 nicht etwa nur ergänzt oder modifiziert, sondern durch eine neue Konzeption getrennter Schwerbehindertenvertretungen für Richter und die übrigen Bediensteten ersetzt. So ist in der Entwurfsbegründung ausdrücklich von der „bisherigen Regelung eines gemeinsamen Vertrauensmannes für Richter und die übrigen Bediensteten des Gerichts“ die Rede, die in der Vergangenheit manchmal zu Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Richter geführt habe (BT-Drucksache 7/656 S. 31 zu § 19 b). Bereits § 19 d Abs. 6 SchwbG’74 enthielt eine – § 25 Abs. 7 SchwbG n.F. – entsprechende Regelung, wonach dann, wenn an einer Angelegenheit sowohl der Vertrauensmann der Richter als auch der Vertrauensmann der übrigen Bediensteten beteiligt waren, diese gemeinsam zu handeln hatten. Zudem wurde in der Entwurfsbegründung im Zusammenhang mit den fachlichen Gesichtspunkten, die für eine eigenständige Schwerbehindertenvertretung der Richter sprachen (Interessenwahrnehmung gegenüber reinen Richtergremien, Behandlung richterlicher und gerichtsverfassungsrechtlicher Fragen), darauf hingewiesen, dass die Richter keine Gruppe im Sinne des Personalvertretungsrechts sind (BT-Drucksache 7/656 S. 31 zu § 19 b). Mit der damaligen Gesetzesänderung verfolgte der Gesetzgeber somit die Absicht, den im Personal- und Richtervertretungsrecht geltenden Grundsatz der Trennung von Richtern und nichtrichterlichen Bediensteten auf die Bildung der Schwerbehindertenvertretungen bei den Gerichten zu übertragen. Er hat dabei nicht verkannt, dass die Schaffung eigenständiger Schwerbehindertenvertretungen der Richter und der übrigen Bediensteten dazu führen kann, daß die zahlenmäßigen Voraussetzungen für die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung bei nur einer oder gar bei keiner der beiden Gruppen vorhanden sind. Dem wollte er durch die damals in § 19 c Abs. 1 Satz 3 SchwbG’74 erstmals geschaffene Möglichkeit der Zusammenfassung von Dienststellen Rechnung tragen. Die großzügige Sonderregelung für Gerichte durch Zulassung auch einer Gerichtszweige und -stufen übergreifenden Zusammenfassung hat er ausdrücklich mit Rücksicht auf die „begrenzte Zahl der schwerbehinderten Richter“ getroffen (BT-Drucksache 7/656 S. 31 zu § 19 c). Dass auch die Möglichkeit der Zusammenfassung nicht stets zu einer Interessenvertretung für die Schwerbehinderten einer Dienststelle führt, ist dem Gesetzgeber damals schließlich ebenfalls bewusst gewesen. Indem er in § 19 f Abs. 5 SchwbG’74 den Gesamt-, Bezirks- und Hauptvertrauensleuten die Zuständigkeit auch für diejenigen Schwerbehinderten übertragen hat, die in ihrer Dienststelle nicht durch einen Vertrauensmann repräsentiert sind, hat er dafür Sorge getragen, dass jeder Schwerbehinderte im öffentlichen Dienst über eine Interessenvertretung verfügt.

d) Der mit der Einrichtung von Schwerbehindertenvertretungen verfolgte Gesetzeszweck, eine angemessene Interessenwahrnehmung zugunsten der Schwerbehinderten in den Betrieben und Dienststellen sicherzustellen, wird durch die hier vertretene Auslegung nicht in Frage gestellt. Allerdings kann die durchgängige Anwendung des Prinzips getrennter Schwerbehindertenvertretungen für Richter und nichtrichterliche Bedienstete dazu führen, dass wegen Nichterfüllung der zahlenmäßigen Voraussetzung die Bildung einer Schwerbehindertenvertretung an einem Gericht überhaupt unterbleibt oder zwar in einer Gruppe stattfindet, ohne dass damit die andere Gruppe repräsentiert wird. Für solche Fälle hält das geltende Recht jedoch Ersatzlösungen bereit, die im Ergebnis sicherstellen, dass alle Schwerbehinderten an einem Gericht durch eine Schwerbehindertenvertretung repräsentiert werden.

aa) Nach § 24 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SchwbG können Dienststellen mit weniger als fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten Schwerbehinderten für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung mit räumlich nahe liegenden gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung zusammengefasst werden. Soweit erforderlich, können Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und -stufen zusammengefasst werden (§ 24 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 SchwbG). Die Worte „soweit erforderlich“ im Halbsatz 2 verweisen – ebenso wie die Regelung in Halbsatz 1 – auf die Nichterfüllung des Quorums für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung. Diese Voraussetzung für die Zusammenfassung von Gerichten ist jedoch nicht nur dann erfüllt, wenn – wie im vorliegenden Fall – weder in der Gruppe der Richter noch in der Gruppe der nichtrichterlichen Bediensteten die Mindestzahl für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung unterschritten wird. Vielmehr entspricht es dem dargelegten Grundsatz der Gruppentrennung, die Zusammenfassung von Gerichten auch allein zu dem Zweck zuzulassen, die zahlenmäßigen Voraussetzungen für die Wahl einer eigenständigen Schwerbehindertenvertretung der Richter nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SchwbG zu schaffen (Hohmann, in: Wiegand, Schwerbehindertengesetz, § 24 Rn. 31; Cramer, Schwerbehindertengesetz, 5. Auflage 1998, § 24 Rn. 4). Entsprechendes gilt im umgekehrten Fall, wenn nur auf diese Weise eine Schwerbehindertenvertretung der nichtrichterlichen Bediensteten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG zustande kommen kann. Da der Gesetzgeber durch die Möglichkeit der Zusammenfassung erreichen will, dass möglichst weitgehend örtliche Schwerbehindertenvertretungen gebildet werden, ist nicht zu verlangen, dass die andere Dienststelle, mit der die Zusammenfassung erfolgt, ebenfalls die Mindestvoraussetzungen für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nicht erfüllt (Cramer, a.a.O.; Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Auflage 1999, § 24 Rn. 12; Hohmann, a.a.O., Rn. 30). Dies gilt auch in Bezug auf die Schwerbehindertenvertretungen der Gerichte. Da mit der Zusammenfassung der Charakter des Gremiums als örtlicher Schwerbehindertenvertretung nicht verloren geht, die an der Zusammenfassung beteiligten Gerichte daher mit vertretbarem Aufwand erreichbar sein müssen, muß für die Zusammenfassung von Gerichten ebenso wie für diejenige sonstiger Dienststellen das Merkmal der „räumlichen Nähe“ erfüllt sein (Großmann, GK-SchwbG, 1992, § 24 Rn. 35; Hohmann, a.a.O., Rn. 31; Neumann/Pahlen, a.a.O., Rn. 11). Im Übrigen ist die Zusammenfassung von Gerichten unter großzügigeren Voraussetzungen zulässig als die Zusammenfassung sonstiger Dienststellen. Während sie hier nur bei gleichstufigen Dienststellen derselben Verwaltung erfolgen darf, können sogar Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige und -stufen zusammengefasst werden.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 5 SchwbG entscheidet der Arbeitgeber (vgl. § 5 Abs. 3 SchwbG) im Benehmen mit der für den Sitz der Gerichte zuständigen Hauptfürsorgestelle über die Zusammenfassung. Nach der Rechtsfolgenformulierung in § 24 Abs. 1 Satz 4 SchwbG („können“) liegt die Entscheidung im Ermessen des Arbeitgebers. Liegen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen im oben erörterten Sinne vor und können die schwerbehinderten Richter und nichtrichterlichen Bediensteten auf diesem Wege zu einer Schwerbehindertenvertretung kommen, so entspricht es regelmäßig pflichtgemäßem Ermessen des Arbeitgebers, die Zusammenfassung vorzunehmen (vgl. Dörner, Schwerbehindertengesetz, § 24 Anm. I 4; Gröninger/Thomas, Schwerbehindertengesetz, § 24 Rn. 8; Hohmann, a.a.O., Rn. 33). Der Hauptfürsorgestelle sowie denPersonal- und Richtervertretungen der Gerichte (vgl. § 23 Satz 2 Halbsatz 2 SchwbG) steht insoweit ein Initiativrecht zu. Soweit Gerichte verschiedenen Ministerien zugeordnet sind, beinhaltet dies kein rechtliches Hindernis für die Zusammenfassung (Großmann, a.a.O., Rn. 40; Hohmann, a.a.O., Rn. 34; Neumann/Pahlen, a.a.O., Rn. 15; Dörner, a.a.O.).

bb) Die Bestimmungen über die Zusammenfassung von Gerichten zum Zwecke der Bildung von Schwerbehindertenvertretungen stellen freilich nicht sicher, daß es zu einer derartigen Zusammenfassung tatsächlich kommt. Ist dies nicht der Fall, so bleiben die schwerbehinderten Bediensteten des betreffenden Gerichts nicht ohne jede Vertretung. Vielmehr werden deren Interessen dann von der Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung wahrgenommen (§ 27 Abs. 5 Satz 2 SchwbG).

e) Die vom Oberverwaltungsgericht im angefochtenen  Beschluss vertretene Auffassung wird wesentlich durch die Einschätzung geprägt, die Bildung einer gemeinsamen Interessenvertretung aller Schwerbehinderten beim jeweiligen Gericht sei im Sinne einer effektiven Interessenwahrnehmung in jedem Falle günstiger zu bewerten als die zuvor erörterten Ersatzlösungen. Ob diese Einschätzung zutrifft, mag offen bleiben. Die vom Oberverwaltungsgericht befürwortete Lösung folgt jedoch einer Konzeption, die von derjenigen abweicht, für welche sich der Gesetzgeber in § 24 SchwbG entschieden hat. Wie oben bereits dargelegt wurde, hatte der Gesetzgeber bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts im Mai 1974 für Gerichte das Konzept einer gemeinsamen Interessenvertretung der schwerbehinderten Richter und nichtrichterlichen Bediensteten zugrunde gelegt. Seitdem geht er, wie sich bei gesetzessystematischer Auslegung ergibt, vom Konzept eigenständiger Schwerbehindertenvertretungen der Richter und der übrigen Bediensteten aus. Das Oberverwaltungsgericht gelangt nunmehr zu einem dritten, kombinierten Modell, bei welchem die Anwendung entweder des Prinzips der gemeinsamen oder der eigenständigen Schwerbehindertenvertretung jeweils von Zahl und Zusammensetzung der bei einem Gericht tätigen Schwerbehinderten abhängt. Ein solches Modell kommt in Bezug auf die Begriffe und Rechtssätze in § 24 SchwbG nicht ohne Brüche aus. Man denke nur an den Fall, dass dem Gericht fünf oder mehr schwerbehinderte Richter, aber weniger als fünf schwerbehinderte sonstige Bedienstete angehören. Nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts müsste eine gemeinsame Schwerbehindertenvertretung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SchwbG gewählt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut von § 24 Abs. 1 Satz 2 SchwbG müsste aber zusätzlich eine eigenständige Schwerbehindertenvertretung der Richter gewählt werden. Letzteres macht nur wenig Sinn. Es wird auch deutlich, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung dabei überschritten werden.

3. Da die Rechtsbeschwerde begründet ist, ist der angefochtene  Beschluss aufzuheben. Da der Sachverhalt geklärt und die Sache spruchreif ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 564 Abs. 1, § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Danach ist die beantragte – abstrakte – Feststellung zu treffen. Sie ersetzt die im erstinstanzlichen Tenor getroffene – konkrete – Feststellung.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.12.1999, 6 P 11.98